Ich habe eine Frage bezüglich der Gesundheitsreform: Ich habe mir gerade mal die Gesetzestexte angeschaut. Für einen Laien ist das ja alles nicht so leicht zu verstehen. Aber ist es nicht so, dass § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnug immer noch gilt? 2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht. Diese Paragraphen definieren die Zuzahlungen für Medikamente usw. Heißt das nicht, dass Schwangere nach wie vor von Zuzahlungen befreit sind? LG Agnes .
Mitglied inaktiv - 12.01.2004, 00:36