Frage: Zuständigkeit der Gerichte

Guten Tag Frau Bader, welches Gericht für den Antrag auf Gemeinsame Sorge ist zuständig? Wir waren nicht verheiratet habe das alleinige Sorgerecht. Bis 2008 lebte ich zusammen mit Kindesvater in einem gemeinsamen Zuständigkeitsbereich (Gericht A) Kindesvater zog dann weg in einen anderen Zuständigkeitsbereich (Gericht B) Ich zog 2010 mit den Kindern ebenfalls in den Bereich des Gericht B in eine eigene Wohnung. Kindsvater zog zu seiner Freundin in den zuständigen Bereich des Gericht A. 2013 stellte Kindesvater bei seinem Amtsgericht (A) den Antrag auf gemeinsame Sorge. Gerichtsstand ist somit bei Gericht A Ich lebe mit den Kindern jedoch in Bereich des Gerichtes B Welches ist nun zuständig? Ich bekomme alle Unterlagen usw von seinem zuständigen Familiengericht. Ich bedanke mich im voraus

von MotteHH am 08.01.2014, 11:01



Antwort auf: Zuständigkeit der Gerichte

Hallo, zuständig ist das Gericht, wo das minderjährige Kind wohnt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.01.2014