Hallo Frau Bader,
wie ist es, wenn man während der Elternzeit wieder schwanger wird und die Mutterschutzfrist in der Elternzeit von Kind 1 beginnt. Kann man beim Arbeitgeber die Elternzeit von Kind 1 vorzeitig beenden, damit man wieder Anspruch auf die Mutterschutzfrist hat und auch auf den Zuschuss des Arbeitgebers? Ich habe mal gehört, dass dies wohl seit 2013 möglich ist, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es so einfach möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jennifer
von
maeuskel
am 01.01.2014, 20:35
Antwort auf:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei 2. Schwangerschaft
Hallo,
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.01.2014
Antwort auf:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei 2. Schwangerschaft
Doch, das ist so einfach möglich.
Einfach schriftlich beim Arbeitgeber anzeigen, dass du zum Tag vor dem neuen Mutterschutz die laufende Elternzeit abbrechen möchtest.
Wenn die Elternzeit zuende ist, fällst du ja wieder auf deinen alten Vertrag (meist Vollzeit) zurück und müsstest wieder Vollzeit arbeiten. Das geht aber nicht, weil du ja wieder in den Mutterschutz gehst.
Du bist damit quasi wieder wie beim ersten Kind. Vollzeit-Arbeit. Dann Mutterschutz. Mit Vollzeit-Urlaubsanspruch, Vollzeit-Mutterschaftsgeld.
Dann musst du 7 Wochen vor Beginn der neuen Elternzeit diese anmelden.
(Für die "frei gewordene" Elternzeit für Kind 1 kannst du um Übertragung über den dritten Geburtstag hinaus bitten)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 02.01.2014, 09:14