Hallo Frau Bader, danke für Ihre Hilfe. Leider passen die Antworten nicht ganz auf meine Fragen, vielleicht habe ich sie auch missverständlich gestellt. Deshalb benötige ich nochmal Ihre Hilfe. 1. Aus welchem Paragraf ergibt sich der AG Zuschuss bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit (bei vorheriger Vollzeitbeschäftigung)? Ist der §21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG der Richtige? 2. Welches Gehalt wird zugrunde gelegt? Tatsächlich abgerechnete Zeiträume oder werden auch zwischenzeitige Tariferhöhungen berücksichtigt? Danke für Ihre Antwort. Viele Grüße
von Sonnen_blume_2019 am 18.02.2020, 16:06