Zählt Änderung der Stundenzahl während Elternzeit als Teilung?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Zählt Änderung der Stundenzahl während Elternzeit als Teilung?

Hallo zusammen, laut diverser Quellen im Internet, darf man die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur in maximal zwei Teilabschnitte aufteilen. Zählt damit auch eine Änderung der Stundenzahl / Arbeitszeit z.B. von 0h auf 30h die Woche, als ein weiterer Teilabschnitt? Mein Beispiel: Ich würde gerne Monat 1 sowie Monate 9-13 Elternzeit mit Basiselterngeld in Anspruch nehmen (0h arbeiten). Zusätzlich würde ich auch gerne mit meiner Frau die neuen Partner-Bonus-Monate ausnutzen und Monate 14-17 in 30h-Teilzeit gehen. Zählt der Arbeitseinstieg von Monat 13 auf Monat 14 nun als dritter Teil der Elternzeit und benötigt Zustimmung vom Arbeitgeber? Und muss ich bei der Beantragung der Elternzeit dem Arbeitgeber schon die genaue Stundenzahl mitteilen oder darf ich da flexibel bleiben? Vielen Dank und viele Grüße, Sebastian

Mitglied inaktiv - 17.04.2015, 09:47



Antwort auf: Zählt Änderung der Stundenzahl während Elternzeit als Teilung?

Hallo, wann ist denn ET? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.04.2015



Antwort auf: Zählt Änderung der Stundenzahl während Elternzeit als Teilung?

Du hast 2 Abschnitte Elternzeit (Monat 1 und Monat 9-17). Und während der EZ kannst du 2 x die Verringerung/Veränderung der Teilzeit in Elternzeit beanspruchen. Teilzeit in Elternzeit kann der AG übrigens immer aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen! Zur Beantragung der Teilzeit schreiben die Richtlinien zum BEEG auf Seite 280: "15.5.2.2 Anspruchsmitteilung / Fristen Das Antragsverfahren erfordert von den Elternzeitberechtigten eine sorgfältige Planung und eine möglichst einvernehmliche Absprache der Zeiten und der Modalitäten mit dem Arbeitgeber. Gelingt eine Einigung nicht, liegen jedoch die o. g Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 vor, muss der Arbeit-nehmer spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Teilzeittätigkeit dem Arbeitge-ber schriftlich mitteilen, dass er eine Teilzeittätigkeit beansprucht. Zugleich muss mitgeteilt werden, ab wann und wie lange die Teilzeittätigkeit erfolgen soll und auf welchen Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll (zwischen 15 und 30 Wochenstunden). Weiter soll mitgeteilt werden, wie die Verteilung der Arbeitszeit gewünscht wird (auf welche Arbeitstage in welchem Umfang)." Gruß Sabine

von SumSum076 am 17.04.2015, 23:08



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