Guten Tag,
ich fange im nächsten Monat nach 2 Jahren Elternzeit wieder an zu arbeiten. 450,00/10 Std.die Woche/2-3 Tage
Mein Mann und ich arbeiten Schichtweise. Müssen unsere Arbeitgeber uns die Schichten so zuteilen das die Betreuung des Kindes gesichert ist?Da wir erst im nächsten Jahr mit der Kita starten.Und falls es alles nicht klappt mit der Betreuung und den Schichten und ich kündigen muss.Habe ich ein recht auf Arbeitslosengeld?
von
de-steffi
am 11.10.2018, 09:58
Antwort auf:
Wieder anfangen zu arbeiten
Hallo,
1. Nein, kein Anspruch auf bestimmte Schichten
2. Bei einem Minijob kein Anspruch auf ArbGeld 1
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.10.2018
Antwort auf:
Wieder anfangen zu arbeiten
nein, ein Recht darauf habt ihr nicht. Sprecht mit euren AG´s rechtzeitig darüber. Der AG sollte sich familienfreundlich verhalten, Wunschschichten sind aber oft einfach nicht möglich.
Anspruch auf ALG hast du, wenn du vor der Elternzeit ausreichend lange gearbeitet hast.
von
cube
am 11.10.2018, 10:16
Antwort auf:
Wieder anfangen zu arbeiten
Du hast sicher ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch warst du in den Bemessungszeitraum von 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht erwerbstätig. Das heißt die Höhe der Arbeitslosengeldes wird dann wohl anders berechnet werden und basiert nicht auf der Entgelt vor der Elternzeit.
Erschlagt mich wenn ich falsch liege :-)
von
Pünktchen0815
am 11.10.2018, 10:59
Antwort auf:
Wieder anfangen zu arbeiten
Nein, ist richtig. Das ALG wird dann ich aus den letzten Gehältern berechnet, sondern ein Grundwert anhand der Ausbildung! (oder eben Studium zu Grunde gelegt.
Damit bin ich damals selbst ganz gut auf die Nase gefallen. Jahrelang in Führungsposition war dann nämlich egal. Zu Grunde gelegt wurde meine ursprüngliche Ausbildung und das Gehalt, welches man so im Schnitt als Berufseinsteiger netto bekommen würde und davon dann eben 65%Hab mich ziemlich verar.... gefühlt ehrlich gesagt.
von
cube
am 11.10.2018, 11:09
Antwort auf:
Wieder anfangen zu arbeiten
Das stimmt mit dem ALG1 nicht ganz. Sie hat nur Anspruch darauf wenn sie eine Kinderbetreuung hat. Die hast sie ja aber eben erst später. Mit wechselnden Schichten auch beim mann dürfte das schwierig sein zu begründen wer auf das Kind aufpassen soll wenn sie auch genau zu den Zeiten den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss.
Nein, man hat kein Anrecht auf Wunschzeiten. Man kann nur hoffen das man sich mit dem AG einigt. Klappt das aber nicht, ist es intelligenter nicht zu kündigen sondern wieder in die volle EZ zurückzugehen und sich einen AG zu suchen bei dem man im Rahmen der EZ dann arbeitet. Der AG kann das nur schwer ablehnen wenn er im Gegenzug keine entsprechenden Arbeitszeiten anbieten kann, für die Zeit der Suche kann dann evtl auch anteilig ALG1 bezogen werden. Kündigen kann man dann immer noch später. Gerade wenn man nur plant in einem Minijob zu arbeiten.
von
Felica
am 11.10.2018, 15:56