Guten Tag Frau Bader, ich habe gerade ihre Antwort zu einer Frage einer Frau mit Mischeinkünften gelesen: "Lagen in den zwölf Monaten vor der Geburt sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit vor, wird auf den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums nur dann zurückgegriffen, wenn sowohl die selbstständige als auch die nichtselbstständige Tätigkeit durchgängig während des Veranlagungszeitraums und während der zwölf Kalendermonate vor Geburt des Kindes ausgeübt wurden. War dies nicht der Fall, bleibt es beim grundsätzlichen Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt für beide Einkunftsarten." Mir wurde von Ämtern und Beratungsstellen immer erzählt, dass die Dauer und der Umfang der selbstständigen Tätigkeit innerhalb des 12 Monate Zeitraums vor der Geburt des Kindes unerheblich sind (dies steht auch im Antrag auf Elterngeld selber). Ich ahbe z.B. eine Rechnung in diesen 12 Monaten geschrieben, war sonst vollzeit Angestellt. Aufgrund dieser einen Rechnung wird mir gesagt, verschiebt sich mein Berechnungszeitraum auf das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes (also das Jahr 2012). Da ich in diesem Jahr aber erheblich weniger verdient habe, stellt das ein großes Problem für mich da. Was stimmt denn nun jetzt?? Welcher Berechnungszeitraum wird wann genommen und wie kann man (wenn überhaupt) das steuern? Viele Grüße, Maria
von Maria123456 am 28.11.2013, 11:37