Frage: Wie verhalte ich mich jetzt???

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin seit Oktober 2007 in Elternzeit (1.Kind 2007, 2.Kind August 2010). In der Firma bin ich seit 2000. Gestern bekomme ich ein Schreiben von meinem Chef, das die Elternzeit am 23.08 endet und ich ihm mitteilen soll ob ich meine Arbeitsstelle mit 39,5 Std. die Woche wieder antrete. Es war schon besprochen das mir das nicht möglich ist. Das war also schon klar. Nur jetzt schreibt er das er keinen Bedarf an einer Teilzeitbeschäftigung meinerseits hat und nur eine Beschäftigung auf der ursprünglich vereinbarten Basis in Betracht kommt. Das war eigentlich mal anders besprochen! Na ja die Frage ist jetzt wie verhalte ich mich jetzt. Wird er mich jetzt kündigen zum 23.8??? Ich finde das sieht ja nicht so gut aus im Lebenslauf oder? Soll ich kündigen ( was ja eine Sperre beim ALG1 nach sich zöge)? Oder macht man einen Aufhebungsvertrag und kann evtl die Sperre so umgehen wenn er das reinschreibt das er keinen Bedarf an einer Teilzeitbeschäftigung hat. Mir ist vor allem wichtig, dass ich mit meinen Kindern weiter versichert bin. Da mein Mann privatversichert ist und es sonst sehr teuer werden würde. Viele Fragen aber ich hoffe sie können mir weiterhelfen!!! Ich bedanke mich im voraus. MFG Danny1979

von Danny1979 am 23.05.2013, 11:36



Antwort auf: Wie verhalte ich mich jetzt???

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.05.2013