wie und wann beim arbeitgeber erneut Elternzeit beantragen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: wie und wann beim arbeitgeber erneut Elternzeit beantragen?

Hallo Frau Bader, Unsere Tochter wurde am 18.12.14 geboren beantragt hab ich eigentlich 2 Jahre Elternzei. Diese hab ich aber schriftl. gestoppt da unser nächstes Baby am 20.02.2016 geboren werden soll. Also beginnt da der Mutterschutz zum 08.01 damit ich die Leistungen wieder bekomme hab ich die Elternzeit gestoppt. Wann muss ich die neue Elternzeit beantragen?spätestens 1 Woche nach Geburt?ist das richtig? Wie oder was muss ich schreiben um 1 Jahr von der großen für später mitzunehmen? Was muss ich schreiben wenn ich jetz auch 2 jahre nehmn möchte und 1 Jahr für später? muss die spätere Elternzeit vom Arbeitgeber genehmigt werden? MfG Franzi

von franzi_85 am 25.01.2016, 16:01



Antwort auf: wie und wann beim arbeitgeber erneut Elternzeit beantragen?

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 08/2015 geboren ist. Wenn das Kind danach geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Für Kind 2 beantragt man mit Frist 7 Wo EZ. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.01.2016



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