Guten Abend,
ich beziehe seit Sep.18 ALG1 und werde für Mitte Februar einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag unterzeichen. Ich bin in der 6. SSW und der ungefähere Geburtstermin ist Anfang Oktober. Ich möchte meine Arbeit gerne solange es geht antreten und wenn die Schwangerschaft bis zur 12 SSW gut verläuft, gebe ich meinem Arbeitgeber dann auch natürlich Bescheid. Dann bin ich trotz Probezeit auch im Kündigungsschutz, richtig? Wie berechnet sich nun aber das Elterngeld wenn ich in dem Jahr vor der Geburt ein halbes Jahr ALG1 und ein halbes Jahr Arbeitsentgelt bezogen habe? Und wie lange wird mir das Elterngeld gezahlt? Schließlich endet der Vertrag dann Mitte Februar 2020. Ich nehme dann auch ein Jahr Elternzeit. Hab ich danach wieder Anspruch auf ALG1 und das dann wieder für ein ganzes Jahr?
Vielen Dank für eine umfangreiche Antwort.
von
Anna Nym
am 11.02.2019, 18:52
Antwort auf:
Wie errechnet sich das Elterngeld bei teils ALG1 und jetzt neuem Gehalt?
Hallo,
1. Ja, dann haben Sie trotzdem Kündigungsschutz.
2. Bemessungszeitraum sind die letzten zwölf Monate vor der Geburt, Monate mit Mutterschaftsgeldbezug werden ausgeklammert. Monate mit Bezug von ALG 1 werden nicht ausgeklammert sondern zählen mit 0 Euro.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.02.2019
Antwort auf:
Wie errechnet sich das Elterngeld bei teils ALG1 und jetzt neuem Gehalt?
Simpel, die Monate mit ALG1 werden mit 0 € gerechnet für das EG. EG wird wenn du kein EG Plus beziehst und nicht alleinerziehend bist, dein Partner nicht mehr wie 2 Monate nimmt, längstens 12 Monate betragen. Wobei 2 Monate durch Mutterschaftslohn ersetzt werden. EG bekommt jeder, egal ob Job oder nicht, mindestens 300 € und höchstens 1800 € bei Basis-EG. EZ hast du kein Jahr Anspruch sofern dein Vertrag nicht verlängert wird sondern nur solange wie du ein AG hast. EZ steht nur AN zu. Ohne Arbeitsvertrag also keine EZ. Solange du dann EG beziehst bist du immerhin krankenversichert, danach hast du die Option entweder dich arbeitslos zu melden sofern du eine Kinderbetreuung hast, dich selbst zu versichern oder aber über deinen Ehemann zu versichern sofern verheiratet und dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Und ja, Kündigungsschutz hast du trotz Probezeit. Ob und wie weit Anspruch auf ALG hängt eben davon ab ob du dann eine Kinderbetreuung hast.
von
Felica
am 11.02.2019, 19:34