Sehr geehrte Frau Bader, mir ist bekannt, dass üblicherweise das Krankengeld bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt wird. Nun stellt sich meine Situation wie folgt dar. Im Juni 2014 habe ich einen neuen Job angefangen. Aufgrund längerer Krankheit wurde mir in der Probezeit zum Oktober 2014 gekündigt. Da ich über die Kündigung hinaus krankgeschrieben worden bin, hat die Krankenkasse durchgehend Krankengeld gezahlt. Im Dezember 2014 bin ich dann schwanger geworden und es wurde im Februar 2015 ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgestellt. Da es einen nahtlosen Übergang zwischen Krankschreibung und Beschäftigungsverbot gab und ich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Beschäftigungsverbotes bereits arbeitslos war, hat die Krankenkasse weiterhin Krankengeld gezahlt anstelle einer Mutterschutzlohnzahlung durch einen Arbeitgeber. Das Beschäftigungsverbot galt bis zum Eintritt in die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor Entbindungstermin im Juli 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt ich auch die Fortzahlung des Krankengeldes (ab Juli dann das Mutterschutzgeld). Nun zu meiner Frage: Für die Elterngeldberechnung werden die Monate Juli 2014 bis Juni 2015 herangezogen. Es ist klar, dass der Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 mit monatlich jeweils 0 € berücksichtig wird wegen des Krankengeldbezuges. Wie verhält es sich nun aber mit den Monaten ab Februar 2015? Ein Beschäftigungsverbot im Arbeitsverhältnis mit Lohnfortzahlung wird bei der Berechnung voll anerkannt. Der Arbeitgeber kann sich das gezahlte Gehalt bei der Krankenkasse wiederholen. In meinem Fall zahlt die Krankenkasse direkt an mich. Diese Zahlung erfolgte - so die Auskunft der Krankenkasse - damit ich als Schwangere nicht schlechter gestellt sei als vorher. Darüber hinaus ist der Grund, nämlich das Beschäftigungsverbot und nicht eine Krankschreibung, auch in beiden Fällen (mit und ohne Arbeitgeber) derselbe. Gibt es nun eine Möglichkeit, die Zahlungen der Krankenkasse ab Februar 2015 bei der Elterngelberechunng anerkennen zu lassen? Die bisherige Auskunft dazu war ein Nein. Damit wäre ich als Mutter dann aber doch deutlich schlechter gestellt als im Schwangeren-Status. Ich hoffe, Sie können mir in diesem verhältnismäßig komplizierten Fall weiter helfen. Vielen Dank.
von Riga2010 am 06.10.2015, 17:54