Sehr geehrte Frau Bader, Im Jahr 2017 war ich vollzeit angestellt und hatte einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Im Jahr 2017 hatte ich keinen Urlaub genommen. Ich war bis zum 4.6.2017 in Mutterschutz, ab dem 5.6.2017 begann meine Elternzeit. Jetzt bin ich an meinen alten Arbeitsplatz zurückgekehrt und mein Arbeitgeber teilte mir mit, mein Resturlaub von 2017 beläuft sich auf 12 Tage, da ich für den Monat Juni nur anteilig Urlaub hätte (da ich nur bis zum 4.6.2017 in Mutterschutz war hätte ich für den Monat Juni damit keinerlei Anspruch auf Urlaub) Jetzt habe ich im BEEG § 17 Urlaub (1) gelesen: Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das würde dann in diesem Fall bedeuten dass ich für Juni noch Anspruch auf zwei Tage Urlaub hätte? Sehe ich das richtig oder bin ich falsch informiert? Vielen Dank für ihre Antwort.
von Martinilla am 24.09.2018, 10:01