Frage:
Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
Ich befinde mich seit Anfang Juni im Teilbeschäftigungsverbot. Mir ist bekannt das sich mein Gehalt aus dem Durchschnitt der letzten 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft berechnet. Jetzt zu meiner Frage!
Spricht man hier vom Durchschnitts gesamtbrutto oder vom Steuerbrutto?
Mein Gehalt besteht aus einem festlohn, dann einer Umsatzbeteiligung und aus steuerfreien pauschalen Zuschlägen. Werden mir die pauschalen Zuschläge abgezogen?
Meine Abrechnung vom Juni sieht nämlich so aus das ich ganz normal meinen Lohn weiter bekommen habe. Sprich fixlohn, Zuschläge und die Umsatzbeteiligung für die wenigen Tage die ich durch das BV nur gearbeitet habe. Und das ist nicht viel.
Bin mir aber nicht sicher ob das so rechtens ist oder ob ich mal meinen Arbeitgeber kontaktiere.
von
19sarah89
am 04.07.2016, 11:58
Antwort auf:
Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
Hallo,
hierzu sagt der EuGH:
Positionsbezogene Zulagen
Zulagen, die an die berufliche Position der Arbeitnehmerin anknüpfen müssen auch während des Beschäftigungsverbots fortbezahlt werden. Hier sind zum Beispiel
Zulagen für eine längere Betriebszugehörigkeit,
eine besondere berufliche Qualifikation
oder eine Leitungsfunktion gemeint.
Die Zulagen sind auch dann fortzuzahlen, wenn die Arbeitnehmerin schwangerschaftsbedingt nicht mehr auf der ursprünglichen Position (zum Beispiel Kabinenchefin im Flugzeug) eingesetzt werden kann.
Leistungsbezogene Zulagen
Zulagen, die an die tatsächliche Leistungserbringung anknüpfen, müssen dagegen nicht fortbezahlt werden. Damit sind zum Beispiel
besondere Erschwerniszulagen,
Nachtzulagen,
Schmutzzulagen
oder die Journaldienstzulage im Fall der österreichischen Ärztin gemeint.
Der EuGH weist darauf hin, dass die Richtlinie verlangt, dass die betroffenen Frauen zu zahlenden Mindestbezüge dem entsprechen müssen, was die betreffende Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würden.
(Quelle: Haufe)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.07.2016
Antwort auf:
Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
Wenn die Schwangere aufgrund des mutterschutzrechtlichen Nachtarbeitsverbots keine Nachtschichten mehr machen darf, muss ihr auch die Nachtzulage weiter gezahlt werden; diese wird dann aber als Bestandteil des Mutterschutzlohns versteuert.
Was nicht im BV weiter gezahlt wird sind z.B. Essenszuschläge, Zuschläge für die Reinigung von Arbeitskleidung, Fahrtkostenzuschüsse, weil diese Kosten für den AN im BV ja wegfallen.
Mitglied inaktiv - 04.07.2016, 16:14
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Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
Und wie sieht es mit einer Überstunden Pauschale aus?
von
19sarah89
am 04.07.2016, 17:48
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Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
Was ist das genau, eine Überstundenpauschale?
Mitglied inaktiv - 04.07.2016, 18:40
Antwort auf:
Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
Ich bekomme im Monat eine gewisse Summe an pauschalen steuerfreien Zuschlägen die die Überstunden abgleichen. Und jetzt ist die Frage ob sie mir das abziehen können während des beschäftigungsverbot.
von
19sarah89
am 04.07.2016, 19:08
Antwort auf:
Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
Überstunden sind nach dem ArbZG in Freizeit auszugleichen, nicht in Geld.
Von daher hab ich Bedenken ob die Vorgehensweise überhaupt legitim ist.
Wenn diese Zuschläge monatlich gezahlt wurden im Referenzzeitraum 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft, dann müssen sie im Durchschnittslohn berücksichtigt werden. Allerdings wird der Durchschnittslohn dann versteuert, die Zuschläge gibts also nur noch versteuert im BV.
Mitglied inaktiv - 04.07.2016, 19:44
Antwort auf:
Wie berechnet sich mein Gehalt im Teil BV
In Bezug zum TVL gibt es hierzu folgende Urteile: Bei der Ermittlung des maßgebenden Durchschnittsverdienstes sind neben dem Tabellenentgelt alle im Bemessungszeitraum erzielten Zulagen, Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zeitzuschläge zu berücksichtigen. Bei den unständigen Entgeltbestandteilen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 4 TV-L ist von den Beträgen auszugehen, die im Berechnungszeitraum aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit erzielt worden wären (vgl. BAG, Urteile vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1968 - und vom 6. März 1985 - 5 AZR 523/83 - AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG
von
Behnke
am 05.07.2016, 09:27