Guten Tag Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen ersten Post, die Berechnung des EG ist mir klar, mir ging es um das Mutterschaftsgeld, daher gern nochmals die Schilderung des Sachverhalts: im Mai 2016 habe ich unsere erste Tochter bekommen und habe bei meinem Arbeitgeber zwei Jahre gesetzliche EZ beantragt, das dritte Jahr geschoben. Seit November 2017 arbeite ich TZ in EZ. Nun bin ich erneut schwanger. Mein Mutterschutz beginnt 3 Tage nach dem Ablauf der 2 Jahre EZ. Ich arbeite also 3 Tage Vollzeit vor dem neuen Mutterschutz mit entsprechend höherem Gehalt. Meine Frage ist nun, was Bezugsgröße für mein neues Mutterschaftsgeld ist. Mein Vollzeitgehalt von vor der Schwangerschaft, was auch wieder mein aktuelles wäre, wenn ich nicht 3 Tage später wieder aufhören würde, oder mein aktuelles TZ-Gehalt, da die EZ gerade erst abgelaufen ist und der Berechnung ja eigentlich der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Schutzfrist zugrunde liegt. Oder ist EZ hiervon ausgenommen, egal ob man TZ in EZ gearbeitet hat? Vielen Dank vorab und viele Grüße!
von kaethchen am 25.01.2018, 15:09