Wie berechnet sich das Elterngeld wenn man in der Elternzeit schwanger wird?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie berechnet sich das Elterngeld wenn man in der Elternzeit schwanger wird?

Sehr geehrter Frau Bader, unser Sohn wird am 03.09.2013 ein Jahr alt und jetzt bin ich wieder schwanger (Entbindungstermin: 04.05.2014). Ich habe zuerst 1 Jahr Elternzeit beantragt. Vor zwei Monaten habe ich diese aber verlängert, somit bleibe ich noch bis März 2014 mit unserem Sohn zu Hause (natürlich ab September bekomme ich kein Elterngeld mehr). Wie sieht es jetzt mit der zweiten Schwangerschft aus? Wie wird in diesem Fall das Elterngeld berechnet? Der Mutterschutz beginnt am 23.03.2014. Wie ist es in diesem Fall am besten zu verfahren? Die Elternzeit um ein Monat noch zu verlängern oder auf Arbeit zurückzukommen und ab dem 23.03.2014 wieder in den Mutterschutz zu gehen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

von annasarah am 01.09.2013, 00:00



Antwort auf: Wie berechnet sich das Elterngeld wenn man in der Elternzeit schwanger wird?

Hallo, Sie können, wenn der Ag zustimmt, die AG verlängern oder arbeiten gehen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.09.2013



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