Liebe Frau Bader, folgende Situation: Mein Sohn ist 2012 geboren, 2014 erwarte ich ein zweites Kind. Ich arbeite in diesem Jahr (2013) selbstständig. Nach dem Elterngeldgesetz für Geburten am 2013 habe ich gefunden, dass bei Selbstständigen die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Geburt als Grundlage für die Höhe des Elterngeldes dienen. Das wäre also 2013. Wenn es in dem Jahr aber Mutterschutzzeiten oder Elterngeldbezug für ein anderes Kind gab, wird das Jahr davor genommen, dh. 2012. Soweit so gut. Aber auch in 2012 war ich im Mutterschutz, allerdings habe ich 2012 nichtselbstständig gearbeitet. Wird dann das Jahr davor, also 2011 für die Berechnung genommen? (Ich hoffe doch sehr, da ich in 2012 durch die Geburt meines Sohnes ein sehr geringes Einkommen hatte!) Und noch eine Frage: Bei einer Bekannten, die ich bei der Geburtsvorbereitung kennengelernt habe, verhält es sich ähnlich. Einziger Unterschied ist, dass sie auch in 2012 selbstständig gearbeitet hat. Wie sieht es in dem Fall aus? Herzlichen Dank im Voraus!
von froschgesichtchen am 12.08.2013, 16:27