Guten Nachmittag Frau Bader,
unsere zweite Tochter kam am 10.10.2016 zur Welt. Wir haben uns für das Elterngeld plus entschieden. Wir teilen die Elternzeit wie folgt:
(nach Mutterschutz) November 2016 bis Mai 2017 ich (Elterngeld 150 Euro/Monat), Juni 2017 bis und mit September 2017 hat mein Mann EZ in Teilzeit (ich pausiere mit dem Elterngeld) danach habe ich EZ und mein Mann wieder von Juni 2018 bis September 2018. Soweit so gut....
Nun bin ich überraschend sehr schnell wieder schwanger geworden. ET ist 27. Dezember 2017. Was soll ich jetzt machen?
Mein Elterngeld auf 12 Monate ändern (300Euro/Monat) und EZ (diese ist für 2 Jahre beim Arbeitgeber beantragt) früher beenden? Auf welchen Zeitpunkt dann? Mutterschutz beginnt Mitte November. Wie viel EZ kann ich dann nach der EZ des neuen Babys noch anhängen?
Was würde passieren wenn EG und EZ einfach wie beantragt (24 Monate) weiter laufen lassen?
Ich hoffe meine Fragen sind einigermaßen verständlich.
Freundliche Grüße
von
Bonsai77
am 02.07.2017, 13:26
Antwort auf:
Wie Elterngeld und Elternzeit ändern...
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Das EG können Sie sich dann auf einmal auszahlen lassen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.07.2017