Welcher Zwölfmonatszeitraum zur Berechnung Elterngeld?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Welcher Zwölfmonatszeitraum zur Berechnung Elterngeld?

Sehr geehrte Frau Bader! Ich habe eine Frage zum Zwölfmonatszeitraum als Berechnungsgrundlage des Elterngeldes. Ich möchte einen Antrag für mein zweites Kind stellen. Die Schwangerschaft trat während der Elternzeit des ersten Kindes ein. Folgende Eckdaten: Geburt 2. Kind: 15.06.18 Geburt 1. Kind: 12.02.16 Elternzeit zunächst 18 Monate bis zum 11.08.17, davon 6 Monate Basiselterngeld und 12 Monate Elterngeld plus. Danach wurde die Elternzeit um 5 Monate verlängert bis zum 11.01.18, in dieser Zeit wurde kein Elterngeld bezogen. Ich hatte gedacht, maßgeblich wären 01/18-05/18 und die übrigen Monate vor Geburt meines ersten Kindes, dh. die Elternzeit von 23 Monaten des ersten Kindes werden ausgeklammert, es wären also die letzten wirtschaftlichen Monate relevant? Oder sind es in diesem Fall die letzten kalendarischen 12 Monate?? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

von Ksab am 05.09.2018, 01:37



Antwort auf: Welcher Zwölfmonatszeitraum zur Berechnung Elterngeld?

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.09.2018



Antwort auf: Welcher Zwölfmonatszeitraum zur Berechnung Elterngeld?

Elternzeit wird nicht ausgeklammert, nur Elterngeldbezug, und das auch nur in den ersten 14 Monaten. Elterngeld ab dem 15. Monat wird auch nicht mehr ausgeklammert. Davon ausgehend, dass der Mutterschutz bei Kind 2 etwa im Mai 2018 begonnen hat, wäre das bei dir also der Zeitraum Mai 2017 bis April 2018. Da Kind 1 im Mai 2017 bereits älter als 14 Monate ist, wird also gar nicht ausgeklammert. Es gehen also tatsächlich nur Januar 2018 bis April 2018 in die Berechnung ein und dein Elterngeld wird viel geringer ausfallen als bei Kind 1.

von Dojii am 05.09.2018, 07:25



Antwort auf: Welcher Zwölfmonatszeitraum zur Berechnung Elterngeld?

Es werden die 12 Monate vor Geburt gezählt. Ausgeklammert werden die Monate mit Mutterschutz (bei dir ab Mai 2018) und Monate mit EG für ein älteres Kind bis maximal zum 14. Lebensmonat (bei dir also April 2017). Es sollten bei dir für die EG- Berechnung also die Monate Mai 2017 bis April 2018 berücksichtigt werden.

von -Talia- am 05.09.2018, 07:26



Antwort auf: Welcher Zwölfmonatszeitraum zur Berechnung Elterngeld?

Oh, Dojii war schneller beim Abschicken. Ich wollte nicht noch mal das gleiche schreiben. ;)

von -Talia- am 05.09.2018, 07:31



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