Welcher Bemessenszeitraum gilt bei Mischeinkünften mit steuerfreier Honorartätigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Welcher Bemessenszeitraum gilt bei Mischeinkünften mit steuerfreier Honorartätigkeit

Hallo Frau Bader, mein Mann möchte mich ab Januar 2016 in der Elternzeit ablösen. Ich beziehe bereits Elterngeld. Jetzt stellt uns jedoch bei dem Antrag für das Elterngeld für meinen Mann einige Fragen. Er ist hauptberuflich als Erzieher angestellt, aber hat in einer Musikschule noch nebenberuflich eine Honorartätigkeit. Diese ist jedoch so geringfügig, dass sie steuerfrei ist. Unsere erste Frage stellt sich nun: Welcher Bemessungszeitraum gilt bei dieser Art von Mischeinkunft? Das Wirtschaftsjahr 2015 oder 2014? oder das Jahr vor Geburt? Die zweite Frage: Welchen Nachweis für die Honorartätigkeit reichen wir ein? Er hat einen Honorarvertrag in der alles drin steht, so was vielleicht? Die Steuerfreiheit könnten wir mit der letzten Steuererklärung nachweisen. Er möchte während seiner Elternzeit weiterhin als Honorarkraft unterrichten. Die 30h/Woche überschreitet er nicht und wir geben das natürlich mit an, aber in wieweit wird diese Art von Einkunft vom Elterngeld abgezogen/angerechnet? Vielen Dank für Ihre Antwort. VG C.Schuster

von Enil0rac am 29.09.2015, 13:04



Antwort auf: Welcher Bemessenszeitraum gilt bei Mischeinkünften mit steuerfreier Honorartätigkeit

Hallo, Steuerfrei? Das wird doch in der Jahressteuererklärung zu den anderen Einkünften dazugerechnet. Da gibt es kein steuerfrei. Oder ist es ein Minijob? Aber eigentlich ist es egal. Wenn es vorne draufgerechnet wird, wird es hinten abgezogen. Denn an diesen Einkünften ändert sich ja nichts. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2015



Antwort auf: Welcher Bemessenszeitraum gilt bei Mischeinkünften mit steuerfreier Honorartätigkeit

Hallo Frau Bader, nach der Kleinunternehmerregelung des UStG Paragraph 19 müssen bis 17.500 € keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Daher sprach ich von steuerfrei. Nun aber trotzdem die Frage welcher Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften gilt? Und wie wir die selbstständige Tätigkeit nachweisen. Reichen wir dazu die letzte Steuererklärung ein oder Rechnungen oder den Honorarvertrag? Vielen Dank

von Enil0rac am 30.09.2015, 19:03



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