Hallo, wenn eine Frau ein Beschäftigungsverbot nach § 3 erhält, was darf sie dann noch an Tätigkeiten im nicht gänzlich privaten Bereich ausführen? Die Arbeitnehmerkammer sagte mir, - ehrenamtliche Tätigkeiten sind in Ordnung. Aber gilt das auch für: - private Nachhilfestunden gegen Bezahlung? - unentgeltliche Praktika in NGOs oder Vereinen? Was darf man, was darf man nicht? Vielen Dank
von Cemecc am 10.01.2012, 11:11