Liebe Frau Bader,
am Montag habe ich erfahren dass ich schwanger bin. ET ist vss. der 26.07.2018
Folgende Fragen habe ich nun:
- ich (Steuerklasse 5, mein Mann 3) möchte nun zum 01.12 in die Klasse 3 wechseln um mehr Elterngeld zu erhalten. Wenn mein Mutterschutz Mitte Juni 2017 beginnt, schaffe ich dann noch die vorgegebene 7-Monatsfrist für den Wechsel der Steuerklasse? Das sind doch nur 6 Monate...wie soll man das denn rechtzeitig schaffen?
- Das Elterngeld bezieht sich ja auch das Nettogehalt der letzten 12 Monate.
Bemessungszeitraum ist dann Juni 2017 (6 Monate Steuerklasse 5)-Juli 2018 (8 Monate Steuerklasse 3), richtig?
- Wann ist nach Geburt ein Wechsel in die alte Konstellation wieder möglich? Ab 01.08.2018?
- da ich derzeit in der Elternzeit 30h/Woche Teilzeit arbeite, muss ich dann offiziell die Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beenden um das Mutterschutzgeld zu bekommen?
Danke für Ihre Hilfe?
von
sita800
am 22.11.2017, 12:27
Antwort auf:
Wechsel der Steuerklasse
Hallo,
1. Sie können dann bis Ende Juni auf die Ausklammerung verzichten
2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
3. Ja, Sie müssen dann am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die Elternzeit beenden.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.11.2017
Antwort auf:
Wechsel der Steuerklasse
Hallo, Wechsel in Steuerklasse lll zum 1.12.17 reicht aus damit diese für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird. War bei mir auch so (Wechsel zum 1.12.16 In die lll und Entbindung war am 23.07.17 und ab 1.8.17 hab ich die Steuerklasse wieder gewechselt.)
von
Robbery
am 22.11.2017, 19:36