Webshop Übernahme während SS ...muß ich was beachten?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Webshop Übernahme während SS ...muß ich was beachten?

Hallo Frau Bader, ich bin im 6. Monat schwanger und arbeitslos ohne Bezüge (auch kein Hartz4, da mein Mann "zu gut verdient")..und Aussicht auf eine Stelle nach Elternzeit besteht momentan leider nicht. Ich habe jetzt das Angebot bekommen, einen Webshop zu übernehmen, den ich ja von Zuhause aus betreiben kann. Gibts da irgendwelche Einschränkungen bzgl. Arbeitsamt oder Rentenstelle? Ich muß ein Gewerbe anmelden, das weis ich. (Kleinunternehmerregelung dachte ich für den Anfang) Aber wirkt es sich dann z.B. auf die Anrechnung der Kinderbetreuungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr) des Kindes aus? Und wen muß ich alles davon in Kenntnis setzen? Rentenstelle, Arbeitsamt, Krankenkasse? (Kann ich da familienversichert bei Mann bleiben)? Im Netz hab ich bis jetzt noch nichts passendes dazu gefunden, deshalb hoffe ich, SIe können mir auch weiterhelfen. Sorry, ist etwas länger geworden. Trotzdem Danke und eine schne Woche Fine8198

Mitglied inaktiv - 21.06.2010, 09:41



Antwort auf: Webshop Übernahme während SS ...muß ich was beachten?

Hallo, 1. Sie haben keinen Mutterschutz. Aber in der Zeit nach der Geburt ist auch eine Unternehmerin schutzbedürftig und wird nicht voll einsatzfähig sein. Freiwillige Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen sollten sich deshalb rechtzeitig - also schon vor der Schwangerschaft! - so krankenversichern, dass ihnen Krankentagegeld zusteht. Über die Höhe der Beiträge gibt die Krankenkasse Auskunft. Dann erhalten sie mehr als nur die 13 Euro pro Arbeitstag, die sonst bezahlt werden.Viele private Krankenkassen schließen Tagegeld in der Mutterschutzfrist von vornherein aus, manche zahlen ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von durchschnittlich etwa 200 Euro. 2. Wieso sollten Sie Einschränkungen vom Arbeitsamt haben? Sie haben doch mit denen nichts zu tun 3. Bei der Rente bekommen Sie automatisch pro Kind 3 Jahre angerechnet Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.06.2010



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