Frage: was vergessen

Hallo, Elternzeit kann nur der nehmen, der in einem Arbeitsverhältnis steht, egal, ob der Vertrag befristet ist oder nur TZ gearbeitet wird. Als Mutter oder Vater können Sie Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie • einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes haben oder sich normalerweise hier aufhalten, • das Personensorgerecht für das Kind haben, • das Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst erziehen und betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, wobei Sie bis zu 19 Stunden in der Woche (Geburt vor 01.01.01) bzw. 30 Std. (ab 01.01.01 und außer bei der Ausbildung) arbeiten dürfen, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Väter von nichtehelichen Kindern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Kinder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden und die Mutter dem Antrag zustimmt. Gruß, NB also müssen wir beim einwohnermeldeamt zusammen gemeldet sein. gilt das jahrespraktikum ( ist ja das 3. studienjahr ) als ausbildung ? heißt das das er dort nur 30 stunden die woche arbeiten dürfte ? würde unser beides einkommen angerechnet werden da wir zusammen dann leben ? muss er für das erzg dann doch das sorgerecht als unehelicher vater haben ? sorry , aber bin gerade etwas konfus. lg und vielen dan für ihre super schnelle antwort. peggy

Mitglied inaktiv - 03.06.2004, 13:59



Antwort auf: was vergessen

Hallo, er ksann ja nicht woanders wohnen u das Kind in einem gemeinsamen Haushalt erziehen.Dann werden beide Einkommen addiert. Ja, er darf nur 30 Std/ Wo. arbeiten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.06.2004