Hallo Frau Bader,
Ich verzweifle gerade! Ich bin 22 Jahre alt, in der 25. Woche schwanger und befinde mich am Ende meiner Ausbildung.
Meine Ausbildung endet voraussichtlich mit bestehen der mündlichen Prüfung am 08.01.2015. Mutterschutz beginnt am 10.02.2015, da voraussichtlicher Entbindungstermin der 25.03.2015 ist.
Nun zum Problem. Ich War in dieser Woche beim Arbeitsamt um mich Arbeitssuchend zu melden für die zeit nach meiner Ausbildung um in der Pufferzeit (09.01-09.02) sowohl krankenversichert zu sein als auch alg 1 zu bekommen.
Ich habe allerdings eine individuelles Beschäftigungsverbot bekommen, welches jede Tätigkeit aufgrund von psychischer Belastung durch den arbeitgeber ausschließt. Dieses geht bis zum 10.02.2015, also bis zum mutterschutz.
Somit sagte das Amt mir, sie seien nicht zuständig da ich nicht vermittelbar bin. Mein Arbeitgeber müsste für diese Pufferzeit noch Gehalt zahlen, da der Ausbildungsvertrag ja kein auf ein genauen Zeitpunkt festlegtes Arbeitsverhältnis ist und aufgrund des Beschäftigungsverbotes. Das Amt hat meinen Antrag somit gelöscht und es von Ihrer Seite als erledigt angesehen.
Aber mir kommt es schon komisch vor, da das Arbeitsverhältnis doch mit bestehen der mündlichen Prüfung endet?!
Die Krankenkasse mit der ich ebenfalls in Kontakt stehe sieht es auch nicht so. Sie sehen das Amt als zuständige Stelle. Sie fühlen sich auch nicht zuständig.
Aber wenn ich weder beim Amt noch sonst wo gemeldet bin, erlischt doch automatisch der Versicherungsschutz... und dann bekäme ich ja auch kein Mutterschaft Geld von der Kasse. .. und das elterngeld wird auch viel zu niedrig berechnet obwohl ich doch durchgehend seit 3 Jahren gearbeitet habe?!
Mein Partner und ich sind nicht! Verheiratet! !! Daher kann ich mich nicht in seiner Versicherung im sinne einer Familien Versicherung mitversichern.
Ich stehe im Paragraphen Dschungel!
Ich sehe mich schon mit keinem Cent Geld und keinem Versicherungsschutz!
Können Sie Licht ins dunkle bringen? !
Viele Grüße
J.V.
von
J.V.235
am 07.12.2014, 00:48
Antwort auf:
Was steht mir zu? Und wer versichert mich?!
Hallo,
1. Der Ausbildungsvertrag endet mit besteehnd er Prüfung, da muss der Ag gar nichts mehr zahlen
2. Gilt das BV nicht nur für diesen AG? Bei einem anderen besteht der Grund doch nicht
3. Bei einem BV ist es in der Tat schwierig, anerkannt zu werden.
Bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen)
Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB
Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4
Empfänger: Alle AA, RD, SC
Gültig ab: 23.11.2010
Gültig bis: 22.11.2015
SGB II: -
SGB III: Weisung
Zusammenfassung
Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden.
1. Ausgangssituation
Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R).
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- entfällt -
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor.
Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen.
Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens.
In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden.
Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen.
Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.12.2014