Frage: Was soll ich machen?

Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe Sie können wir weiterhelfen. Kurz ein paar Informationen: - mein Kind ist am 20.9.15 geboren (davor war ich von meinem Arbeitgeber 1 in Beschäftigungsverbot) - ich habe bis 17.5.18 Elternzeit beantragt - seit Januar 2017 übe ich einen Minijob in der Elternzeit bei Arbeitgeber 2 aus - nun bin ich in der 7. SSW (wahrscheinlicher ET: 18.7.18 1. Da ich wieder vom Arbeitgeber 1 Beschäftigungsverbot bekommen würde (nach 17.5.17), muss ich meine SS AG 1 gleich melden oder erst im nächsten Jahr? 2. Müsste ich bei Arbeitgeber 2 (gleicher Beruf/Tätigkeit) kündigen oder auch evtl in Beschäftigungsverbot gehen (befristeter Vertrag bis 31.8.18)? Hätte ich Nachteile? 3. Bekäme ich von AG 2 auch Geld (wenn ich im Berufsverbot bin?) 4. Bekomme ich überhaupt Mutterschaftsgeld? 5. Soll ich meine Elternzeit bei AG 1 einfach auslaufen lassen? Vielen Dank für Ihre Informationen Mit freundlichen Grüßen Sommerkind

von Sommerkind am 21.11.2017, 20:38



Antwort auf: Was soll ich machen?

Hallo, üblicherweise gilt der Job bei Arbeitgeber 2 befristet auf die Zeit der ersten Elternzeit. Mit Beendigung der ersten Elternzeit am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes endet somit normalerweise auch der Job bei Arbeitgeber 2 . Dies hat den Hintergrund, dass mit Beendigung der Elternzeit wieder der alte Vertrag wieder auflebt und sie dann einen Vollzeitvertrag und einen Teilzeitvertrag hätten.Ob das so ist, müssen Sie im Vertrag nachlesen. Dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie verlängern Sie Ihre Elternzeit bis am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes und üben bis dahin die Tätigkeit bei Arbeitgeber 2 weiter aus, falls Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten sollten bekommen Sie den Teilzeitlohn weiter. Oder Sie beenden die Elternzeit wie vorgesehen. dabei muss ihn aber klar sein, dass nicht gewiss ist, ob Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten, denn die Regeln hierfür sind viel enger geworden. Wenn Sie kein Beschäftigungsverbot erhalten sondern der Arbeitgeber Sie umsetzt, haben Sie wahrscheinlich ein Betreuungsproblem. Diese Möglichkeit muss deshalb sehr wohl überlegt sein Sie bekommen aber bei beiden Varianten vom Arbeitgeber 1 Mutterschaftsgeld gemessen an den vollen Lohn. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.11.2017



Antwort auf: Was soll ich machen?

Hi. Bist du denn sicher, dass du ein BV bekommst? Ein BV in einer neuen SS unterliegt ja auch einer neuen Gefährdungsbeurteilung und die muss ja nicht zwangsläufig gleich ausfallen. Vielleicht hat dein AG 1 ja inzwischen die Möglichkeit, dich anderweitig einzusetzen oder die Bestimmungen haben sich geändert? Und: nur weil es bei AG 1 ein BV gibt, gilt dieses nicht automatisch für AG 2. AG 2 nimmt eine eigene Beurteilung vor und die kann im Zweifelsfall eben auch anders ausfallen als bei AG 1. Davon ab: warum solltest du bei AG 2 kündigen müssen?

von cube am 22.11.2017, 08:54



Antwort auf: Was soll ich machen?

Du bist aktuell bei AG1 in EZ - und wenn ich das richtig sehe musst du nach Ende der EZ auch nur noch 2-3 Wochen arbeiten bis der neue Mutterschutz beginnt. Wenn Du also bei AG1 ein BV bekommen WÜRDEST, dann eh nur für die 2-3 Wochen zwischen EZ-Ende und Mutterschutzbeginn. Vorher brauchst du für diesen AG nämlich gar kein BV - weil dein Arbeitsvertrag dort ruht. Ob und inwiefern bei AG2 ein BV eine Rolle spielt musst dieser alleine für seinen Betrieb klären. Nur weil gleicher Beruf, gleiche Tätigkeit wie bei AG1 muss das nicht so sein. Der AG kann dich auch anderweitig einsetzen so das er evtl gar kein BV aussprechen muss. Sollte es ein BV für einen oder ab dem 17.05.18 bei beiden geben, dann muss jeder das zahlen was du auch sonst dort bekommen würdest. Mutterschaftsgeld hängt davon ab was dann gilt. Normalerweise hättest du den Vertrag beim 2ten AG nur auf die EZ befristen dürfen. Den wie willst du diesen Job erfüllen wenn du wieder für AG1 arbeiten musst? Den genau das müsstest du ja wenn du nicht schwanger wärst. Da dann beide Verträge scheinbar gelten hängt es auch davon ab ob du über die erlaubte Höchstarbeitszeit kommst - nur in dieser Höhe könnten beide AG gemeinsam ihren Anteil zahlen.

Mitglied inaktiv - 22.11.2017, 15:27