Wann soll ich dem AG bescheid sagen???

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wann soll ich dem AG bescheid sagen???

Hallo Frau Bader, ich habe folgendes Problem und hoffe Sie koennen mir dabei behilflich sein, es zu loesen. Ich bin in der 11. SSW und arbeitslos. Gestern habe ich mich in drei restaurants vorgestellt und 2 davon zeigten Interesse. Das heisst am Samstag kann ich fuer 4 Std. das erste Mal Probe-Arbeiten... Mein Anliegen ist nun folgendes: mal angenommen ich were genommen (was ich eigentlich stark vermute, denn ich bin ganz gut in meinem Job), wann soll ich dem ArbeitGeber Bescheid sagen, dass ich schwanger bin? ich weiss, dass ich das recht habe zu luegen, wenn er mich fragen sollte ob ich schwanger bin, da er mich gar nicht fragen darf und ich weiss auch, das der kuendigungschutz sofort greift... auch in der probezeit. Mir ist klar das es alles ziemlich link ist, aber ich kann unseren rechtsstaat nunmal nich aendern - und wenn ich es sofort sage, bekomme ich keinen job - zu bloed, aber leider wahr ;-( Also wann sage ich es ihm und was mich noch interessiert - koennte ich darauf bestehen Montag bis freitag fruehdienst zu machen? denn abends wird ja doch mehr in restaurants geraucht als tagsueber und spaetschicht darf ich ja nicht´machen oder doch? (bis 22:00 Uhr nur mE) Vielen Dank fuer Ihre Hilfe! MfG die "ratlose" Kathleen

Mitglied inaktiv - 13.11.2002, 15:39



Antwort auf: Wann soll ich dem AG bescheid sagen???

Liebe Lene, man muss es möglichst schnell sagen, aber bei der Einstellung darf man die SS verschweigen. Wann Sie arbeiten, hängt am Arbeitsvertrag, ausserdem ist Mutterschutz zu berücksichtigen. MuSchG § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntags*-arbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwochehinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.11.2002