Wann muss ich meine Elternzeit einreichen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wann muss ich meine Elternzeit einreichen?

Ich bin bis Mai 2015 in Elternzeit mit meinem 1.Kind. Ich bekomme im Mai 2014 mein 2. Kind. Wann muss ich die 2 Elternzeit beantragen? Muss ich erst die Elternzeit vom ersten Kind abbrechen? Habe gelesen das mein Arbeitgeber, einem Abbruch nicht zustimmen muss. Das ich die 3 Jahre nehmen muss, wie ich sie beantragt habe. Kann ich dann die 2.Elternzeit dran hängen? Ich meine, kann ich die 2. Elternzeit nicht gleich an die 1.Elternzeit hängen und gleich weniger Stress deswegen haben? Wenn ich die 2.Elternzeit an die 1.Elternzeit hängen kann, wann muss ich sie bei meinem Arbeitgeber beantragen.

von Mimamo am 12.02.2014, 14:29



Antwort auf: Wann muss ich meine Elternzeit einreichen?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.02.2014



Antwort auf: Wann muss ich meine Elternzeit einreichen?

Du beendest die erste Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz. Das darf der AG nicht ablehnen. Dann beantragst Du die restlichen Monate zu übertragen bis zum 8. Geb. des ersten Kindes. Das könnte er ablehnen soweit ich weiß. Du bekommt so volles Mutterschutzgeld und die Elternzeit des 2. Kindes meldest Du wie beim ersten innerhalb einer Woche nach Geburt

von Sternenschnuppe am 12.02.2014, 14:46



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