Hallo Frau Bader, Hallo Mitglieder, Welche Aussage ist korrekt: A) Elternzeit beginnt, wegen der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Entbindung, erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Allerdings regelt § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG, dass die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung, auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass der Zeitraum der Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu rechnen ist. Bis zum Antritt der Elternzeit, gilt ein anteiliger Urlaubsanspruch von zwei Tagen pro Monat. Nach § 17 Absatz 1 BEEG kürzen wir Deinen Urlaubsanspruch für den voraussichtlichen Zeitraum ab Mai um je 1/12. Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 8 Tagen, wenn das Kind im April kommt. B) Die Elternzeit beginnt nicht im April sondern im Anschluss an die Mutterschutzfrist also voraussichtlich am im Juni. Somit wird der Urlaubsanspruch nach § 17 Absatz 1 BEEG ab 1.7.2019 gekürzt.
von kleiner Fuchs am 13.03.2019, 06:57