Guten Tag Frau Bader,
Ich habe eine Frage zur Kündigung meiner Elternzeit. Bis zur Geburt meines ersten Kindes war ich Vollzeit beschäftigt.
Mein erstes Kind ist am 17.01.2016 geboren und ich habe drei Jahre Elternzeit genommen (also bis zum 17.1.2019). Ab dem 01.10.2017 bin ich wieder Teilzeit in Elternzeit arbeiten gegangen.
Nun bin ich erneut schwanger (bereits im BV) ET ist der 9.6.2018, nach meinen Berechnungen müsste der Mutterschutz am 28.04.2018 beginnen.
Nun habe ich gelesen, dass ich meine noch bestehende Elternzeit vor dem neuen Mutterschutz kündigen kann, um ein höheres Mutterschaftsgeld zu erhalten, welches sich noch nach meinem Vollzeitgehalt aus 2015 ergibt.
Meine Fragen dazu:
1. Stimmt es, dass ich dann wieder das Mutterschaftsgeld in gleicher Höhe (aus der Beschäftigung in Vollzeit) wie bei Kind 1 erhalte?
2. Bis wann muss ich meine Elternzeit kündigen? Kann ich die Kündigungen jetzt schon losschicken?
Vielen Dank!
von
Hasenschatz
am 14.03.2018, 10:47
Antwort auf:
Wann Elternzeit Kind 1 für den Mutterschutz Kind 2 kündigen?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.03.2018