Hallo Frau Bader,
nächstes Jahr im September endet meine 2 jährige Elternzeit.
Elterngeld habe ich mir auf ein Jahr auszahlen lassen.
Das heisst derzeit erhalte ich kein Elterngeld mehr.
Arbeite aber seit Oktober 2014 als 450 Kraft.
Jetzt kann es sein das ich Schwanger bin (mit 100%iger Sicherheit).
Meine Frage daher, was würde ich nun für das zweite Kind an elterngeld erhalten?
Das gleiche wie beim ersten Kind? (660 Euro beim ersten Kind) oder weniger da ich einen 450 Job habe?
Vielen lieben dank im voraus!
von
mamalatina22
am 24.11.2014, 22:44
Antwort auf:
während Elternzeit und der nebentätgkeit als 450 kraft, wieder Schwanger...
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.11.2014
Antwort auf:
während Elternzeit und der nebentätgkeit als 450 kraft, wieder Schwanger...
Weniger, da Du weniger verdienst.
Es zählt immer das Einkommen 12 Monate vor Mutterschutz.
Nur die Elterngeldmonate werden durch alten Lohn ersetzt.
von
Sternenschnuppe
am 24.11.2014, 22:56