Hallo Frau Bader,
ich hoffe Sie können uns weiterhelfen!
Wir haben in Juni unser Sohn bekommen. Aktuell ist meine Frau in Elternzeit für 2 Jahre und möchten jetzt Elterngeld für 1 Jahr beantragen.
Die Frage dazu ist folgende. Wir spielen mit dem Gedanken, ein 2. zu bekommen- und das Zeitnah, da wir auch nicht mehr die jüngsten sind. Wie genau läuft das Finanziell ab? Mal angenommen, sie wird im Dezember schwanger, wonach wird das berechnet?
Schließlich wäre sie dann ca. 5 Monate ohne Einkommen, da in Elternzeit. Wird das dann mit NULL Euro berechnet? Was wäre zudem, wenn sie vom Arzt ein Beschäftigungsverbot bekommt? Spielt das eine Rolle? Oder wenn man Krankgeschrieben wird (Da in Elternzeit)? Die erste Geburt war so problematisch, daher die Frage...
Ich hoffe auf schnelle Hilfe :)
von
Airkan55
am 16.07.2017, 18:10
Antwort auf:
Während Elternzeit schwanger
Hallo,
es zählen die letzten 12 Mo vor der Geburt. Ausgeklammert werden Monate mit EG (bis zuim 14 LM) u MG
Liebe GRüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.07.2017
Antwort auf:
Während Elternzeit schwanger
Da müsst ihr unterscheiden.
Für das neue Elterngeld würden genau wie bei Kind1 eben die 12 Monate vorher maßgeblich. Ausgeklammert werden würde für das 2te EG eben die Mutterschaftszeiten und die 12 Monate EG. Dazu gibt es aber eben noch 10% Geschwisterbonus oben drauf bis Kind1 seinen 3ten Geburtstag hat. Im großen und ganzen bedeutete das, wenn Kind2 geboren wird wenn Kind1 etwa 15 Monate alt ist, gibt es in etwa das gleiche EG wie bei Kind1. Ist Kind2 älter bei der Geburt wird es weniger da dann wirklich alle Monate nach dem Geburtstag ohne Einkommen mit 0 € gerechnet werden - bis zum Mindestsatz auf dem man in etwa ist wenn Kind 2 den 2ten Geburtstag feiert. Das gilt aber unter der Voraussetzung das deine Frau eben nicht arbeitet bis dahin.
Geht sie arbeiten, zB nach dem 1ten Geburtstag wenn das EG von Kind1 durch ist, dann wird das Einkommen was sie dann hat eben das neue EG erhöhen. Bis zu 30 Std die Woche darf sie nämlich in der EZ arbeiten. Bei ihren eigentlichen AG oder mit dessen Zustimmung auch woanders. Sobald sie mit dem EG durch ist muss da auch nichts mehr angerechnet werden, Verdiensthöhe spielt dann also keine Rolle mehr. Nur die Stunden sind eben begrenzt.
Das ist der eine teil, der andere ist ein mögliches BV oder eine Krankschreibung. Beides würde sie in der EZ nur bekommen wenn sie eben innerhalb dieser auch arbeitet. Arbeitet sie nicht, braucht sie weder BV noch AU. Sollte sie arbeiten, dann bekommt sie im BV das was sie auch ohne bekommen würde, also den TZ-Lohn und nach regulärem Ende der EZ eben den VZ-Lohn. Einfach die EZ beenden um dann ins BV zu gehen und dann den VZ-Lohn zu bekommen geht dagegen nicht. was sie aber machen kann ist das sie die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendet. In dem falle bekommt sie dann wieder Mutterschutzgeld wie bei Kind1 - sofern die EZ nicht eh schon von sich aus ausgelaufen ist.
Fraglich ist aber ob ihr jetzt schon wirklich über Nr2 nachdenken solltet, auch medizinisch, wenn Geburt1 so kompliziert war. es dauert auch etwas zeit bis Frau wieder so weit "hergestellt" ist. Und nicht mehr die jüngsten - sofern ihr da noch keine 4 als erste Ziffer habt bzw deine Frau, würde ich mir da noch nicht so Stress machen. Die 30iger sind die neuen 20iger *zwinker*.
Mitglied inaktiv - 16.07.2017, 18:25
Antwort auf:
Während Elternzeit schwanger
Ab dem ersten geburtsag ist jeder monat bis zum neuen mutterschutz( du kannst die elternzeit einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden und volles mutterschaftsgeld bekommen) mit null euro in die neue Berechnung.
Und nein für ein beschätigungsverbot darf man die laufende Elternzeit nicht unterbrechen, da hätte die Krankenkasse was gegen, nennt sich dann versuchter sozial Betrug.
von
sterntaler82
am 16.07.2017, 18:26