Frage: Vorzeitige Einschulung

Wie ist die Rechtslage in Bayern?: Wenn eine vorzeitige Einschulung gemäß Artikel 37 des BayEUG von der Schule bereits schriftlich genehmigt wurde, obwohl das Ergebnis des schulpsychologischen Gutachtens noch aus stand, kann sie dann im Nachhinein, unter Einräumung des Fehlers, den Brief zu früh abgeschickt zu haben, trotzdem ein Kind noch ablehnen, obwohl die Einschulung schon bestätigt wurde? Kann man mit dem Schriftstück eine Einschulung durchsetzten? Vielen Dank für Ihre Antwort, Gruß Andrea Loewe

Mitglied inaktiv - 19.05.2005, 14:30



Antwort auf: Vorzeitige Einschulung

Hallo, das kann man pauschal schlecht sagen. Wenn es ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung ist, kann er trotzdem wegen Fehlers wieder aufgehoben werden. Legen Sie gegen die Aufhebung Widerspruch ein-dann prüft die nächsthöhere Behörde! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.05.2005



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