Sehr geehrte Frau Bader,
am 7.02.2013 brachte ich mein 1.Kind zur Welt, die Elternzeit habe ich damals für 3 Jahre beantragt. Nun bin ich mit meinem 2.Kind schwanger, das voraussichtlich am 3.06.2015 zur Welt kommen soll. Am 22.04.2015 beginnt somit mein Mutterschutz. Da ich in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, habe ich meinem Arbeitgeber nun mitgeteilt, dass die bestehende Elternzeit vorzeitig am 21.04.2015 beendet wird.
Welche Vorteile hat das für mich bzgl. dem Mutterschaftsgeld, wenn ich die bestehende Elternzeit vorzeitig beende? Beziehe ich neben Mutterschaftsgeld nochmals Geld vom Arbeitgeber, obwohl ich seit mehr als 2 Jahren daheim bin? Dazu kommt, dass ich nur für die ersten 12 LM Elterngeld bezogen hatte, somit beziehe ich nun seit mehr als 1 Jahr
SGB II. Wäre es sinnvoll, vor Beginn der Mutterschutzfrist Leistungen vom JobCenter abzulehnen?
Vielen Dank schon mal im voraus für Ihre Antworten
Viele Grüße
Daniela
von
Dani91
am 09.04.2015, 06:38
Antwort auf:
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen 2. Schwangerschaft
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn.
Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.04.2015