Sehr geehrte Fr.Bader,
meine Elternzeit endet am 10.09.06,nun wollte ich ein Gesprächstermin bei meinem Chef vereinbaren.Ich habe vorher in Vollzeit gearbeitet und schon kurz nach der bestandenen Probezeit schwanger geworden.Nun möchte ich in Teilzeit wieder anfangen und mein Chef schmettert mich schon telefonisch ab,er würde mich nur in Vollzeit nach meinem alten Arbeitsvertrag einstellen wollen.Wir sind an die 100 Angestellte und ich hatte bereits im November mal angefragt wegen Verkürzung der Elternzeit und wollte da schon in Teilzeit arbeiten.Mein Chef sagte mir es besteht kein Bedarf(Mütter sind unflexibel und fallen ständig aus),hat aber just im Januar zwei neue Kolleginnen(ohne Kind) eingestellt,die so wie ich weiß in Teilzeit eingestellt wurden.Mir ist auch bekannt,daß alle Kollegen Überstunden machen und haben.Nun weiß ich nicht wie ich mich verhalten soll,ich wollte nochmal per Brief um einen persönlichen Termin bitten.Sollte ich einen Anwalt einschalten?
Vielen Dank für Ihre Antwort im vorraus.
Mitglied inaktiv - 23.06.2006, 16:32
Antwort auf:
Vollzeit/Teilzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn Sie die Frist verabsäumt haben, besteht zunächst kein Anspruch.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.06.2006
Antwort auf:
Vollzeit/Teilzeit
wenn nein, ist deine frist dafür nämlich schon abgelaufen und du müsstest eigentlich in vollzeit an deine arbeitsstelle zurückkehren.
lies hier (teilzeit- und befristungsgesetz):
§ 8
Verringerung der Arbeitszeit
(1 ) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Vertretung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dam Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
lg two_kids
Mitglied inaktiv - 23.06.2006, 17:11
Antwort auf:
Vollzeit/Teilzeit
Hi,
habe nur ein Schreiben damals aufgesetzt als ich meine dreijährige Elternzeit bekannt gegeben habe,daß ich beabsichtige nach einem halben Jahr Elternzeit 15Std/Woche zu arbeiten.Hat er damals nicht gewollt,habe dafür ein Erlaubnis bekommen wo anders auf Minijob Basis zu arbeiten.
Kinka
Mitglied inaktiv - 23.06.2006, 20:03
Antwort auf:
Vollzeit/Teilzeit
das ist aber was anderes und hat damit nichts zu tun. du bist nämlich verpflichtet deinem arbeitgeber mindestens 3 monate vor ende der elternzeit bekannt zu geben, dass du deine arbeitszeit verringern willst. da du das nicht getan hast, denke ich, musst du deinen arbeitsplatz in vollzeit antreten.
lg two_kids
Mitglied inaktiv - 23.06.2006, 21:52
Antwort auf:
Vollzeit/Teilzeit
du kannst jetzt noch den antrag stellen.. beginn dann in 3 monaten, solange mußt du vz arbeiten. es besteht auch ein unterschied zwischen verringerung der arbeitszeit und tz in elternzeit.
lg
Mitglied inaktiv - 24.06.2006, 08:43