Hallo Frau Bader,
meine Tochter ist jetzt im Mai 2015 geboren und ich habe Elterngeld beantragt.
Seit September 2014 bin ich nebenberuflich selbständig und habe gesundheitsbedingt (vorgelegte Krankmeldung) ein Minusgeschäft erzielt.
Bei dem Antrag habe ich die Unterlagen mit eingereicht doch von der Elterngeldstelle ist dies für den verschiebetatbestand nicht anerkannt worden weil das Gewerbe erst letztes Jahr angemeldet wurde und sie dadurch keinen Vergleich haben wie es die Vorjahre gewesen wäre.
Ist das so rechtens? Im Antrag ist nirgens angegeben, dass dieser verschiebetatbestand nicht im ersten Geschäftsjahr zählt.
für mich wäre es von Vorteil, wenn es anerkannt würde.
Habe ich irgendwelche Möglichkeiten, dass es doch anerkannt wird?
viele Grüße
lisa
von
lisar.1986
am 08.07.2015, 21:09
Antwort auf:
Verschiebetatbestand bei Selbstänigkeit
Hallo,
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
Hier stellt sich die Farge, ob ein Mißbrauch angenommen wird - zu beginn der SchwS wurde ein gewerbe begonnen aber nicht ausgeübt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.07.2015
Antwort auf:
Verschiebetatbestand bei Selbstänigkeit
Hallo Frau Bader,
ein Mißbrauch liegt nicht vor, da das Gewerbe definitiv begonnen wurde, aber durch die Krankmeldungen komnte ich es leider nicht so ausüben wie ich es gern gemacht hätte.
Sollte man Einspruch einlegen?
viele liebe grüße
lisa
von
lisar.1986
am 09.07.2015, 15:40