Hallo Frau Bader,
ich möchte während meiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Bisheriege Gespräche mit meinem Arbeitgeber ergaben:
1. Teilzeitarbeit ist möglich
2. Er möchte sich über den Umfang und den Beginn der Teilzeitarbeit jedoch nicht festlegen, sondern möchte eine flexible ad hoc Lösung. Offizielles Argument ist, dass ich ja nicht wisse wie es mir nach der Entbindung gesundheitlich gehen würde und wie ich mit dem geänderten Tagesablauf zurecht käme - nicht dass man getroffene Regelungen wieder umwerfen müsse.
Mir ist jedoch bei einer flexiblen, mündlich vereinbarten Lösung die Unsicherheit zu groß, dass ich am Ende ohne Arbeit dastehen könnte.
1. Welche Chance habe ich, ohne auf Konfrontationskurs zu gehen, eine feste Lösung zu vereinbaren?
2. Was verschenke ich mir, wenn ich in meinen Antrag auf Teilzeitarbeit nur eine flexible Lösung verlange. Kann der Arbeitgeber nach Ablauf von mehr als einem Monat noch durch das Hintertürchen "dringende betriebliche Gründe" den Antrag ablehnen?
vielen Dank,
Melanie
Mitglied inaktiv - 30.09.2004, 12:47
Antwort auf:
Verlangen von Teilzeitarbeit während Elternzeit
Hallo,
lesen Sie die Hinweise, ich darf nur allgemein antworten.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.09.2004