Habe da jetzt nicht ganz durchgeblickt.
Hatte ursprünglich in einer anderen Angelegenheit einen Antwalt in Sachen Arbeitsrecht und der hat mir empfohlen 2 Jahre vorab zu beantragen und dann den Rest. Ich habe nach 24 Monaten nicht die Möglichkeit meinen Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen - was mache ich jetzt?? Muß ich dann Kündigen, wenn der AG der sogen. Verlängerung/Neuantrag nicht zustimmt??
Das wurde mir vorher nicht gesagt, denn ich kann die 8 Wochen nicht arbeiten und daß weiß mein AG!
Hätte sonst doch gleich die 3 Jahre voll beantragt.
Gibt es da nicht doch noch einen Umweg??
Danke
Mitglied inaktiv - 01.06.2004, 20:07
Antwort auf:
Verlängerung bzw. Neuantrag 2.Teil Elternzeit
Hallo,
vielleicht TZ im EU beantragen?Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.06.2004