Liebe Frau Bader,
kurzsichtigerweise hatte ich statt der möglichen 36 Monate nur 24 Monate Elternzeit beantragt. Wie stehen bei einem relativ sturen Arbeitgeber meine Chancen auf Verlängerung? Die Personalabteilung reagierte auf einen schriftlichen Antrag abwartend, am nächsten Montag habe ich ein persönliches Gespräch mit meinem Niederlassungsleiter. Es deutet darauf hin, dass die Verlängerung an die Voraussetzung gebunden ist, dass ich ab November diesen Jahres bereits wieder stundenweise arbeite. Ist das rechtens?
Ich habe noch zwei weitere kurze Fragen:
Wird für die stundenweise Tätigkeit während der EZ ein separater AV abgeschlossen?
Habe ich nach der EZ einen rechtlichen Anspruch auf eine 60% Stelle?
Meine Tochter ist am 15.02.2001 geboren.
Vielen Dank und viele Grüße,
Annett
Mitglied inaktiv - 18.06.2002, 19:53
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit, Teilzeitanspruch
Liebe Annett,
ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, hier kann der AG entscheiden, wie er will und auch Bedingungen anknüpfen.
Für die Arbeit im EU wird ein neuer AV geschlosse, der aber keine Nachteile beinhalten darf.
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind 15 AN ohne Azubis da sind
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). ES soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.06.2002