Frage: Verlängerung Elternzeit Frühchen

Sehr geehrte Frau Bader, es betrifft meine Schwiegertochter, die am 16.Juni 2009 eine Tochter 3 Monate zu früh geboren hat. Da die Situation sehr ernst war, und die Kleine 4 Monate in der Klinik gelegen hat, wurde übersehen, dass meine Schwiegertochter für 2 Jahre hätte Elternzeit beantragen müssen, sie hat zunächst für 1Jahr beantragt, und zwar schriftlich, mit dem Merksatz voraussichtlich bis zum..., es wurde aber keine Antwort seitens der Arbeitgeberin gegeben, also gingen wir davon aus, dass die Chefin damit einverstanden ist. Meine Schwiegertochter ist vor ca. 3 Wochen zum Geschäft gefahren und hat gefragt, ob sie evtl. 1 Tag in der Woche arbeiten könne, die Chefin meinte nein, wie sie sich das denn vorstelle. Jetzt hat die Chefin gestern meine Schwiegertochter angerufen und gesagt, (Friseurgeschäft) es hat eine Mitarbeiterin gekündigt (ganztags ganze Woche) meine Schwiegertochter könne jetzt samstags arbeiten, und zwar nur samstags, (das geht aber nicht, sondern nur in der Woche), wenn sie das nicht wolle, was sie denn dann in das Arbeitszeugnis schreiben solle, ob sie selbst gekündigt habe, ob sie gekündigt wurde oder ob das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einverständnis aufgelöst wurde...Nun meine Fragen, meine Schwiegertochter möchte und muss die Elternzeit verlängern, (besonders viel Fürsorge, da Frühchen), kann sie das noch, da sie ja voraussichtlich geschrieben hat und keine Antwort bekam? Sie hat vom letzten Jahr noch Urlaubsanspruch, (20 Tage) kann sie jetzt ihren Urlaub beantragen und dann weiterhin Elternzeit?? Das erste Jahr läuft noch bis Mitte Juni, wie soll sie da vorgehen, damit sie weiter Elternzeit und 1 Tag die Woche arbeiten kann? Kann die Chefin sie entlassen? Ganz vielen Dank für Ihre Mühe und die besten Grüße Gaby S.

Mitglied inaktiv - 04.02.2010, 08:41



Antwort auf: Verlängerung Elternzeit Frühchen

Hallo, 1. Hat sie denn die Frist 7 Wo. bei dem Antrag eingehalten? Sonst fehlt sie uU ohne Grund u der AG kann fristlos kündigen 2. Wenn sie nur ein Jahr beantragt hat besteht kein Anspruch auf verlängerung 3. Einen Anspruch auf TZ hat sie nur, wenn der Betrieb mind. 15 An hat - und dann auch nicht auf einen bestimmten Tag Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.02.2010



Antwort auf: Verlängerung Elternzeit Frühchen

Hallo, so weit ich weiß, hätte Sie sich die ersten 2 Jahre festlegen müssen. Alles weitere nur mit Zustimmung des AGs. Ansonsten müßte Ihre S - Tochter wieder anfangen zu arbeiten nach dem ersten Jahr. Sollte Sie keine VZ mehr arbeiten können/wollen, hat Sie unter Umständen ein Recht auf Teilzeit. Der AG. muß ggf. TZ gewähren, aber nicht unbedingt zu den von der S Tochter gewünschten Tagen/Zeiten. LG Peeka

Mitglied inaktiv - 04.02.2010, 11:21



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