Hallo Frau Bader!
Ich hoffe, Sie haben einen schönen Urlaub am schönen Gardasee verbracht. Das Wetter hier ist aber momentan auch sehr schön! :o)
Bezüglich meiner Fragen zum Thema "Verjährung Mutterschaftsgeld" und "Jahressonderzahlung", sollte ich mich in einer Woche nochmals bei Ihnen melden.
Daher nochmals meine Ausgangsfragen:
1. Verjährung Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird vom AG falsch berechnet und von der werdenden Mutter beim AG beanstandet. Der AG hilft dem Widerspruch ab und erstellt einen neuen Bescheid. Die Mutter arbeitet im ö.D. und der generelle Verjährungsanspruch z. B. für das Gehalt beträgt 6 Monate. Wie sieht es bei der Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld in Bezug auf die Verjährung aus? Beträgt diese auch 6 Monate nach Abhilfe des Widerspruchs oder gelten hierfür andere Fristen, z. B. wenn ein weiterer Fehler bei der Berechnung vorliegt? Ändert sich an der Verjährungsfrist etwas, weil die werdende Mutter Widerspruch eingelegt hat? Die Benennung der entsprechenden Rechtsgrundlage wäre super! Vielen Dank!
2. Jahressonderzahlung
Ich habe eine Grundsatzfrage zum Thema Jahressonderzahlung im ö. D.
zusammenhängend mit dem Mutterschutz.
Vorliegender Fall: Die werdende Mutter arbeitet bis zum 30.06. in Teilzeit. Ab dem 01.07. arbeitet sie wieder Vollzeit. Ab dem 06.07. beginnt die achtwöchige Mutterschutzfrist. Wie verhält es sich nun mit der Jahressonderzahlung? Die Monate Juli, August und September werden zur Berechnung der Jahressonderzahlung herangezogen. Der AG ist der Ansicht, dass im Monat Juli nicht alle Kalendertage gearbeitet worden sind und daher der gesamte Monat nicht mitberechnet wird. Des Weiteren wird der Mutterschutzlohn nicht als Arbeitsentgelt angesehen. Daher sollen die Monate April, Mai und Juni (in Teilzeitbeschäftigung) herangezogen werden und als Grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung dienen. Ist diese Aussage so korrekt? Ich habe zwar die entsprechende Passage gefunden, ich bin aber immer davon ausgegangen, dass das Mutterschutzgesetz eine Gleichstellung und keine Benachteiligung vorsieht. Unabhängig von dem Geld, wichtig wäre mir hierbei die gesetzliche Grundlage und dass keine Benachteiligung seitens des Mutterschutzgesetzes vorliegt, weil die werdende Mutter ja nicht benachteiligt werden darf, sondern gleichgestellt werden muss. Gibt es diesbezüglich eventuell eine Ausnahmeregelung und wo ist diese zu finden bzw. zu begründen? Ist es richtig, dass der Mutterschaftslohn nicht als Entgelt angesehen wird? Vielen Dank!
Vielen Dank und liebe Grüße
Vicky167
von
Vicky167
am 17.04.2018, 14:15
Antwort auf:
Verjährung Mutterschaftsgeld und Jahressonderzahlung
Hallo,
1. § 6 AAG iVm § 2AAg u § 14 MuSchG -> 4 Jahre
2. Das kommt auf den TV an
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.04.2018
Antwort auf:
Verjährung Mutterschaftsgeld und Jahressonderzahlung
Zu 1.) Auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gilt die 6-monatige Ausschlussfrist. Wenn ich dich richtig verstanden habe, wurde der Zuschuss falsch berechnet, du hast dies innerhalb von sechs Monaten beanstandet, dann wurde der Zuschuss neu aber wieder falsch berechnet, richtig? Dann beanstande dies wieder innerhalb der Frist ab der Korrektur.
Was wurde denn falsch gemacht?
Zu 2.) Welcher Tarifvertrag ist maßgebend? Auch im öffentlichen Dienst gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Dies müsste zunächst geklärt werden. Denn hier kann es feine, aber entscheidende Unterschiede geben. Die Zahlung der Jahressonderzahlung ist i.d.R. ziemlich klar und eindeutig geregelt.
Des Weiteren fragst du, ob der "Mutterschaftslohn" kein Entgelt sei. Sofern du damit das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss meinst, dann ist dies in der Tat kein Entgelt.
von
chrissicat
am 17.04.2018, 15:35
Antwort auf:
Verjährung Mutterschaftsgeld und Jahressonderzahlung
Hallo chrissicat!
Vielen Dank für Deine Antworten!
Der TVÖD für Bundesbehörden ist maßgeblich.
Der AG meint, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom AG kein Entgelt sei.
Vielen Dank!
von
Vicky167
am 18.04.2018, 13:48
Antwort auf:
Verjährung Mutterschaftsgeld und Jahressonderzahlung
Weitestgehend hat dein Arbeitgeber da leider Recht. Du meinst den TVöD-Bund, oder?
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gilt nicht als Entgelt. Es ist eine Entgeltersatzleistung. Der Zuschuss wird ja auch nicht versteuert, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, so wie es z.B. auch bei dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder dem Elterngeld ist.
Für die Berechnung der Jahressonderzahlung muss dein Arbeitgeber den gültigen Tarifvertrag anwenden. Wenn der TVöD-Bund gilt, dann ist Paragraph 20 maßgebend. Wenn dein Mutterschutz am 6.7. begonnen hat, ist es korrekt, dass der Arbeitgeber für die Berechnung der Jahressonderzahlung den Ersatzzeitraum nehmen muss. Dies wären m.E. aber eigentlich nicht drei Monate sondern der letzte voll abgerechnete Kalendermonat, also der Juni. Nur wenn du bis zum 31.7. auf den Mutterschutz verzichtet hättest, hättest du die Jahressonderzahlung in voller Höhe auf Basis des VZ-Gehaltes erhalten.
Eine Sonderregelung für werdende Mütter sieht der TVöD für die Berechnung der Jahressonderzahlung nicht vor. Auch das Mutterschutzgesetz greift diesem nicht vor.
Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld muss der Arbeitgeber jedoch schon nach dem VZ-Vertrag, der ja für den Zeitraum des Mutterschutzes gültig war, berechnen und nicht nach den letzten 3 Monaten vor dem Mutterschutz - in deinem Fall. Dies ist im Mutterschutzgesetz geregelt.
von
chrissicat
am 19.04.2018, 12:12