Hallo Frau Bader! Ich hoffe, Sie haben einen schönen Urlaub am schönen Gardasee verbracht. Das Wetter hier ist aber momentan auch sehr schön! :o) Bezüglich meiner Fragen zum Thema "Verjährung Mutterschaftsgeld" und "Jahressonderzahlung", sollte ich mich in einer Woche nochmals bei Ihnen melden. Daher nochmals meine Ausgangsfragen: 1. Verjährung Mutterschaftsgeld Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird vom AG falsch berechnet und von der werdenden Mutter beim AG beanstandet. Der AG hilft dem Widerspruch ab und erstellt einen neuen Bescheid. Die Mutter arbeitet im ö.D. und der generelle Verjährungsanspruch z. B. für das Gehalt beträgt 6 Monate. Wie sieht es bei der Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld in Bezug auf die Verjährung aus? Beträgt diese auch 6 Monate nach Abhilfe des Widerspruchs oder gelten hierfür andere Fristen, z. B. wenn ein weiterer Fehler bei der Berechnung vorliegt? Ändert sich an der Verjährungsfrist etwas, weil die werdende Mutter Widerspruch eingelegt hat? Die Benennung der entsprechenden Rechtsgrundlage wäre super! Vielen Dank! 2. Jahressonderzahlung Ich habe eine Grundsatzfrage zum Thema Jahressonderzahlung im ö. D. zusammenhängend mit dem Mutterschutz. Vorliegender Fall: Die werdende Mutter arbeitet bis zum 30.06. in Teilzeit. Ab dem 01.07. arbeitet sie wieder Vollzeit. Ab dem 06.07. beginnt die achtwöchige Mutterschutzfrist. Wie verhält es sich nun mit der Jahressonderzahlung? Die Monate Juli, August und September werden zur Berechnung der Jahressonderzahlung herangezogen. Der AG ist der Ansicht, dass im Monat Juli nicht alle Kalendertage gearbeitet worden sind und daher der gesamte Monat nicht mitberechnet wird. Des Weiteren wird der Mutterschutzlohn nicht als Arbeitsentgelt angesehen. Daher sollen die Monate April, Mai und Juni (in Teilzeitbeschäftigung) herangezogen werden und als Grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung dienen. Ist diese Aussage so korrekt? Ich habe zwar die entsprechende Passage gefunden, ich bin aber immer davon ausgegangen, dass das Mutterschutzgesetz eine Gleichstellung und keine Benachteiligung vorsieht. Unabhängig von dem Geld, wichtig wäre mir hierbei die gesetzliche Grundlage und dass keine Benachteiligung seitens des Mutterschutzgesetzes vorliegt, weil die werdende Mutter ja nicht benachteiligt werden darf, sondern gleichgestellt werden muss. Gibt es diesbezüglich eventuell eine Ausnahmeregelung und wo ist diese zu finden bzw. zu begründen? Ist es richtig, dass der Mutterschaftslohn nicht als Entgelt angesehen wird? Vielen Dank! Vielen Dank und liebe Grüße Vicky167