Verfällt meine Vollzeitstelle bei erneuter Schwangerschaft?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Verfällt meine Vollzeitstelle bei erneuter Schwangerschaft?

Liebe Frau Bader, mich beschäftigt im Moment zunehmend folgende Frage: Im Okt 2014 wurde unser Sohn Tim geboren, ich habe drei Jahre Elternzeit beantragt, somit endet diese im Oktober 2017. Seit April diesen Jahres bin ich beim selben Arbeitgeber wieder suf 450 Euro Basis angestellt, es wurde eine Anderungsmitteilung unterzeichnet, die bis Oktober 2017 gilt, mir bleibt meine vollzeitstelle also erhalten. Nun planen wir für nächstes Jahr unser zweites Kind, und da stellt sich mir immer häufiger die Frage, was mit meiner vollzeitbeschäftigung passiert, wenn ich z.b. erst nächstes Jahr im Juni schwanger werde, und der et dann im April 2018 erst ist, ich wieder ein beschäftigungsverbot bekomme, was so sein wird, und mir ja folglich nicht die Chance geboten wird ab Oktober wieder voll zu arbeiten? Kann der Arbeitgeber mir dann meine vollzeitvertrag entziehen? Bzw auf den 450 Euro Job plädieren, der ja laut Anderungsmitteilung nur bis Oktober gilt, ich aber ja meine vollzeitstelle nicht antreten kann... oder bekomme ich wieder mein ganz normales Gehalt, wie es in meinen ersten Schwangerschaft war, da hatte ich auch ein beschäftigungsverbot, aufgrund der erhöhten infektionsgefahr am Arbeitsplatz. wie läuft das denn dann? Das ist manchmal ganz schön kompliziert... Vielen lieben Dank schon einmal für ihre Antwort, und viele Grüße

Mitglied inaktiv - 14.06.2016, 21:41



Antwort auf: Verfällt meine Vollzeitstelle bei erneuter Schwangerschaft?

Hallo, Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.06.2016



Antwort auf: Verfällt meine Vollzeitstelle bei erneuter Schwangerschaft?

Weißt Du Susi.... lese doch einfach mal die ersten 2-3 Seiten diesen Forums und Du wüsstest Bescheid: Ab Oktober 2017 "musst " du wieder VZ arbeiten. Vorausgesetzt, Du bekommst das betreuungstechnisch hin. Wenn der AG dir aber ein BV ausspricht, dann bist Du ggf. ab dem ersten Arbeitstag wieder im BV bei VZ-Gehalt (und ggf. vorher schon auf 450 EUR falls das auch für den aktuellen Arbeitsplatz gilt). Du musst nicht wieder gearbeitet haben um ins BV zu gehen bei dem dann geltenden Bezügen. Gruß D

von desireekk am 14.06.2016, 21:58



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