Hallo, ich habe am 01.08.2013 erfahren, dass ich schwanger bin (Stichtag 01.04.2014) und wurde daraufhin bis zum 18.09.2013 arbeitsunfähig geschrieben. Seit dem 19.09.2013 befinde ich mich bis Ende meiner Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot. Aufgrund dieser Umstände war es mir im vergangenen Jahr 2013 nicht mehr möglich, meinen gesamten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen, so dass ich noch einen Rest aus 2013 von 18 Urlaubstagen habe. Mein Arbeitgeber sagt nun, dass dieser Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31.12.2014 verfallen würde. Ich muss dazu sagen, dass ich im öffentlichen Dienst arbeite und nach dem TVÖD bezahlt werde, falls das irgendwie eine Rolle spielt. In meinem Umfeld wurde mir nun schon mehrfach gesagt, dass ich nach § 17 MSCHG Anspruch habe, diesen Urlaub aus 2013, sowie den anteiligen Anspruch für 2014, nach Ende der Elternzeit zu nehmen, egal ob ich 1 oder 2 Jahre in Elternzeit gehen werde. Das würde dann ja bedeuten, sollte ich nach der Geburt meines Kindes (Frühjahr 2014) für 2 Jahre in Elternzeit gehen, dass ich nach Ablauf, sprich Frühjahr 2016, den Urlaubsanspruch aus 2013 und den anteiligen Anspruch aus 2014 dann geltend machen könnte? Ist das richtig? Ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können....selbst bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde in S-H. konnte man mir hierzu nicht weiterhelfen.
von Smilla am 04.02.2014, 11:47