Verfällt mein Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr wg. Beschäftigungsverbot?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Verfällt mein Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr wg. Beschäftigungsverbot?

Hallo, ich habe am 01.08.2013 erfahren, dass ich schwanger bin (Stichtag 01.04.2014) und wurde daraufhin bis zum 18.09.2013 arbeitsunfähig geschrieben. Seit dem 19.09.2013 befinde ich mich bis Ende meiner Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot. Aufgrund dieser Umstände war es mir im vergangenen Jahr 2013 nicht mehr möglich, meinen gesamten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen, so dass ich noch einen Rest aus 2013 von 18 Urlaubstagen habe. Mein Arbeitgeber sagt nun, dass dieser Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31.12.2014 verfallen würde. Ich muss dazu sagen, dass ich im öffentlichen Dienst arbeite und nach dem TVÖD bezahlt werde, falls das irgendwie eine Rolle spielt. In meinem Umfeld wurde mir nun schon mehrfach gesagt, dass ich nach § 17 MSCHG Anspruch habe, diesen Urlaub aus 2013, sowie den anteiligen Anspruch für 2014, nach Ende der Elternzeit zu nehmen, egal ob ich 1 oder 2 Jahre in Elternzeit gehen werde. Das würde dann ja bedeuten, sollte ich nach der Geburt meines Kindes (Frühjahr 2014) für 2 Jahre in Elternzeit gehen, dass ich nach Ablauf, sprich Frühjahr 2016, den Urlaubsanspruch aus 2013 und den anteiligen Anspruch aus 2014 dann geltend machen könnte? Ist das richtig? Ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können....selbst bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde in S-H. konnte man mir hierzu nicht weiterhelfen.

von Smilla am 04.02.2014, 11:47



Antwort auf: Verfällt mein Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr wg. Beschäftigungsverbot?

Hallo, grds. verfällt er nicht, § 17 BEEG. Etwas anderes gilt, wenn man den Urlaub schon vor dem BV beantragt u genehmigt hatte. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.02.2014



Antwort auf: Verfällt mein Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr wg. Beschäftigungsverbot?

Die Frage ist dabei ob Du den Urlaub, den Du nun nicht mehr nehmen konntest, bereits beantragt und auch bereits genehmigt war. Wenn beides zutrifft, dann ist der Urlaub verfallen. War der Urlaub zu Beginn des BVs noch nicht beantragt, oder zwar beantragt aber nicht genehmigt, dann besteht der Anspruch weiterhin. Eventuell noch vorhandener Anspruch aus 2013 sowie der Urlaubsanspruch aus 2014 (bis einschließlich des Monats in dem der Mutterschutz endet) darf erst nach dem 31.12. des Jahres verfallen welches auf das Jahr folgt in dem die EZ endete. Wenn Du also 2014 das Kind bekommst, und 1 Jahr EZ nimmst, dann darf der Urlaub erst am 01.01.2017 verfallen sein. Nimmst Du 2 Jahre EZ, dann erst am 01.01.2018 - vom Wiedereintritt nach der EZ (bei 2 Jahren EZ irgendwann in 2016) bis 31.12.2016 darf der Urlaub nicht verfallen und genommen werden. Das ist MuSchuG und hat nichts speziell mit dem TvÖD zu tun. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 04.02.2014, 19:49



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