Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe einen Resturlaubsanspruch bei meinem Arbeitgeber von einer bestimmten Anzahl Urlaubstagen. Davon stammen ein Großteil der Tage aus meiner Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Jahr 2008 und aus dem darauffolgenden Mutterschutz Anfang 2009 für die Geburt meiner Zwillinge. Im Anschluss an den Mutterschutz habe ich ununterbrochen Elternzeit genommen bis zur Geburt des nächsten Kindes Ende 2011. Im Januar 2012 war ich nach Beendigung eines Teils der Elternzeit kurz im Mutterschutz für ca. 4 Wochen und dann erneut in Elternzeit bis heute. Ich werde nun den Arbeitgeber wechseln und mein bisheriger Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, dass der Großteil der Tage Resturlaub nicht ausbezahlt werden, weil sie verfallen seien. Da ich in Elternzeit Teilzeit beschäftigt war würde § 17 Abs. 2 BEEG nicht gelten und somit § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz zuständig sein. Danach wäre mein Resturlaub aus 2008 und den, den ich während meines Mutterschutzes von 2008 bis April 2009 (längerer Mutterschutz durch Zwillinge) erworben habe bereits zum 31.3.2009 verfallen. Daher würden mir nur wenige Tage Resturlaub aus neuerer Zeit (evtl. während des kurzen Mutterschutzes 2012) ausgezahlt werden bei Kündigung. Können Sie mir etwas dazu sagen, ob das richtig ist, dass mein Urlaub verfällt, weil das BEEG nicht greift, weil ich bereits Teilzeit in Elternzeit beschäftigt war als ich diesen Urlaub erworben habe und dann einfach weiter in Elternzeit war? Ich hatte doch gar keine Möglichkeit, diesen Urlaub zu nehmen. Bitte sagen Sie mir auch, auf welcher Rechtsgrundlage ich dieses Thema mit meinem Arbeitgeber ansprechen kann. Vielen Dank!
von Kinder1975 am 22.08.2013, 02:43