Hallo
Ich habe vor fünf Monaten einen Sohn bekommen,mit meinem Lebenspartner,der auch die Vaterschafft anerkannt hat.Nun war ich aber zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet,in der Türkei.Ich hatte vor drei jahren die Scheidung eingereicht,,Mein ex mann hat einreise verbot nach Deutschland,und war auch noch nie hier.Nun wurde doch gesagt die Vaterschaftsanerkennung meines Partners wäre unwirksam,laut Gesetz ist der noch Ehemann Vater des Kindes.Er wurde einfach in die Geburtsurkunde meines Sohnes alls Vater Eingetragen,und ich müsse eine Vaterschaftsanfechtung machen.Ich wurde vor einem monat geschieden,nach Deutschem Recht.Ich muste sogar ein Viesum für mein Sohn Haben obwohl er Deutscher ist.Der Richter sagte bei der Scheidung,das seines Erachtens nach mein Lebensgefähte Vater meines Kindes ist,da es ja nachzuvollziehen ist das mein Ex Mann nicht der Vater seien kann.Das Standesamt weigert sich jedoch den Leiblichen Vater allso meinen Lebensgefähten einzutragen.Was kann ich jetzt tun?Ich weis nicht mehr weiter.
nora
Mitglied inaktiv - 02.09.2002, 22:40
Antwort auf:
Vaterschaft
Liebe Nora,
Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt.
Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam.
Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird.
Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich.
Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen.
Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater.
Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an.
Praktisch sieht das aus wie folgt:
Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.09.2002