Hallo Frau Bader,
ich habe zwei Fragen:
Mein Mann würde gerne 1 Monat Elternzeit nehmen, da wir noch eine große Tochter haben, die betreut werden möchte, würde er dies gerne direkt nach der Geburt nehmen. Termin wäre der 28.11., mein Mann müsste dies ja 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit beim AG anmelden. Muss er dann für den Monat Dezember Elternzeit beantragen? Was ist, wenn der Kleine erst 2 Wochen später kommt. Somit wären ja 2 Wochen Elternzeit schon rum bis das Baby da ist? Oder beginnt die Elternzeit erst dann zu laufen, sobald da Baby da ist?
Die zweite Frage: Mein Mann hat noch 14 Tage Resturlaub und darf diese laut einem Arbeitgeber nicht in nächste Jahr übertragen. Gibt es hier eine Ausnahme, wenn Elternzeit genommen wird? Für uns wäre es wesentlich praktischer den Resturlaub anschließend an den Vatermonat zu nehmen.
Vielen Dank
Sonji
Mitglied inaktiv - 08.09.2010, 15:14
Antwort auf:
Vätermonate nach der Geburt und Resturlaub
Hallo,
ich denke, alles beantwortet?
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2010
Antwort auf:
Vätermonate nach der Geburt und Resturlaub
Elternzeit kann Dein Mann nur nehmen, wenn er min destens 2 Monate geht: http://bundesrecht.juris.de/beeg/__4.html
Er kann sie beim Arbeitgeber anmelden "ab Geburt"; da bekanntlich Kinder selten am Termin kommen ist eine andere Regelung sinnlos.
Mitglied inaktiv - 08.09.2010, 17:56
Antwort auf:
Vätermonate nach der Geburt und Resturlaub
Er kann auch nur 1 Monat Elternzeit nehmen. Möchte er aber dazu ElternGELD bekommen, muss er mindestens 2 Monate Elternzeit nehmen.
Elternzeit gibt es nur mit Kind. Sie kann also nicht vor der Geburt beginnen.
Es empfiehlt sich in der Anmeldung zu schreiben: Ab Geburt für den ersten Lebensmonat (bzw die ersten zwei Lebensmonate).
Damit passt sich die Anmeldung an das genaue Geburtsdatum an. Käme das Kind nun am 30.11 ginge die Elternzeit vom 30.11 bis zum 29.12..
Ist natürlich für den AG unangenehmer, weil er schlechter planen kann. Solange die 7-Wochen-Frist nicht unterschritten wird, kann er aber nichts dagegen machen.
Jo, es gibt eine Ausnahme in Bezug auf Elternzeit. Zu finden in § 17 Absatz 2 BEEG:
"Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."
Gruß
Sabine
Mitglied inaktiv - 09.09.2010, 08:36