Liebe Frau Bader, ich bin in der 20. SSW schwanger und habe aus gesundheitlichen Gründen ein Beschäftigungsverbot 10 wöchiges durch meinen Gynäkologen erhalten. Vorher war ich 3 Wochen krankgeschrieben. Es handelte sich dabei um ein medizinisch notwendiges, individuelles Beschäftigungsverbot. Kein generelles, da mein Arbeitgeber sicher stellen kann, dass ich während meiner Arbeit (Bürojob) nicht gefährdet bin. Das Beschäftigungsverbot erstreckte sich über den Jahreswechsel. Bevor ich schwanger wurde und das Beschäftigungsverbot erhielt, habe ich über die Feiertage Urlaub bei meinem Arbeitgeber eingereicht und bereits genehmigt bekommen. Seit Beginn des Jahres arbeite ich wieder. Ich war davon ausgegangen, dass der genehmigte Urlaub aus dem vergangenen Jahr, den ich während meines Beschäftigungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte, auf das neue Jahr überschrieben wird. Mein AG sagt nun, das sei nicht der Fall: Die Urlaubstage gelten als „genommen“, da es sich nicht um eine Krankschreibung handelt. Im Krankheitsfall würde der Urlaub übertragen, beim Beschäftigungsverbot sei ich „urlaubs- bzw. erholungsfähig“ gewesen. Das war aber definitiv nicht der Fall. Besteht hier ein Unterschied zwischen „generellem“ (durch den Gesetzgeber für Krankenschwestern etc.) und individuellem Beschäftigungsverbot (durch den Arzt)? Vielen Dank für Ihre Antwort!
von Trulla13 am 06.03.2019, 12:22