Hallo Frau Bader,
ich habe zwei Fragen an Sie:
Frage 1:
Ab wann kann ich meinen Antrag auf Elterngeld stellen? Auch schon vor der Geburt des Kindes? Zur Zeit sagt mir jeder, das die Bearbeitung der Anträge solange andauert und ich es "früh genug" beantragen soll um keine finanzielle Lücke zu haben.
Frage 2:
Ich arbeite seit 01.05.2007 in einer neuen Firma. Am 03.12.07 ist der voraussichtliche Geburtstermin unseres Kindes. Mein Mutterschutz beginnt am 21.10.2007.
Jeden Monat stehen mir 2 Urlaubstage zu. Meinen gesamten Urlaub möchte ich gerne vor die Mutterschutzzeit legen. Kann ich nun von Mai bis Dezember zwei Urlaubtage rechnen die mir zustehen, d.h. ich hätte einen Anspruch auf 16 Tage, oder darf ich wegen dem Mutterschutz die Tage von November und Dezember nicht mehr mitzählen? Das hieße, ich hätte nur einen Anpspruch auf 12 Tage.
Es gibt irgendwo einen Paragraphen, den ich aber leider nicht verstehe. Jemand hat mir gesagt, ich hätte auch während dem Mutterschutz den Anspruch auf die Urlaubstage und könne sogar für den Januar auch noch 2 Tage mit einrechnen. Dass wären ja dann sogar 18 Tage, die ich vor dem Mutterschutz schon zuhause bleiben könnte.
Jetzt wird die Zeit langsam immer enger und ich wüßte gern, wieviele Tage Urlaub ich nun beanspruchen darf.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen
Katja
Mitglied inaktiv - 27.07.2007, 14:20
Antwort auf:
Urlaubstage im Mutterschutz + Antrag Elterngeld
Hallo,
1. Geht erst ab der Geburt. Habe gerade einen Artikel gelesen, dass es ehr kompliziert ist u lange dauert, bis zu 6 Mo.
2. im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.07.2007
Antwort auf:
Urlaubstage im Mutterschutz + Antrag Elterngeld
Den Antrag auf Elterngeld kannst Du erst nach der Geburt stellen, da dafür die Geburtsurkunde des Kindes benötigt wird. Die Formulare dafür kannst Du aber jetzt schon bestellen und weitgehend ausfüllen, so bleibt für danacj nicht mehr allzu viel zu tun.
Dein Urlaubsanspruch besteht auch noch im Mutterschutz, also hast Du für Januar auch noch Anspruch.
Für die Finanzen ist es aber u.U. besser, den Urlaub direkt nach den Mutterschutz zu legen und erst anschließend in Elternzeit zu gehen.
Mitglied inaktiv - 27.07.2007, 15:16
Antwort auf:
Urlaubstage im Mutterschutz + Antrag Elterngeld
Hallo,
1. Geht erst ab der Geburt. Habe gerade einen Artikel gelesen, dass es ehr kompliziert ist u lange dauert, bis zu 6 Mo.
2. im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.07.2007