Hallo Frau Bader,
ich bin freie Mitarbeiterin und erhalte einen Tagessatz für erbrachte Arbeit. Mein Gehalt unterliegt also Schwankungen. Allerdings werde ich in den meisten Angelegenheiten wie ein Arbeitnehmer behandelt. Die Brechnung erfolgt über die Lohnsteuerkarte, ich erhalte alle Arbeitgeberzuschüsse wie ein Festangestellter und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. Nun ist es so, dass mir im Falle von Urlaubstagen kein Gehalt weitergezahlt wird, sondern ein Urlaubsentgelt nach Berechnung eines Bemessungszeitraumes für 24 Tage ausgezahlt wird. Dies wird wie eine Einmalzahlung gebucht, findet also keine Relevanz für die Elterngeld Berechnung. Ich habe im Monat Juni Urlaub genommen und quasi nicht gearbeitet. Da mir ja auch vom Gesetz her Urlaub zusteht, das Urlaubsgeld aber nicht angerechnet wird, frage ich mich nun, ob ich den Bemessungszeitraum verschieben kann und den Urlaubsmonat Juni bei der Berechnung ausklammern lassen kann, um den Monat Februar des Vorjahres (habe im März 2019 entbunden) stattdessen in die Berechnung des Elterngeldes einbeziehen zu lassen.
Ich hoffe die Frage ist verstädnlich. Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort.
Vielen dank und mit freundlichen Grüßen
von
DieKaffeKanne
am 18.03.2019, 12:48
Antwort auf:
Urlaubstage bei Elterngeldberechnung
Hallo,
es ist erst einmal Ihr Status zu klären. Freie Mitarbeiterin auf der einen Seite und Lohnsteuerkarte passt ja nicht zusammen.
Wenn Sie selbständig sind steht Ihnen kein Urlaub zu - als Nichtselbständige schon.
Als Selbständige gilt ja auch das letzte abgeschlossene Kalenderjahr.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.03.2019
Antwort auf:
Urlaubstage bei Elterngeldberechnung
Nein, das sollte nicht funktionieren.
Die Gründe, wieso man den Bemessungszeitraum abändern/verschieben darf, sind im BEEG abschließend aufgezählt, da gibt es keine Ausnahmen oder Härtefälle.
Diese sind:
Elterngeld für ein älteres Kind (in den ersten 14 Monaten)
Mutterschutz
Schwangerschaftsbedingte Erkrankung
Wehr- oder Zivildienst.
von
Dojii
am 19.03.2019, 07:36
Antwort auf:
Urlaubstage bei Elterngeldberechnung
Hallo Frau Bader,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin nicht selbständig, sondern freie Mitarbeiterin, also unstet beschäftigt. Ich werde von Amtswegen her immer als Angestellte betrachtet. Entsprechend gebe ich auch meine Steuererklärung ab etc. Ich befinde in einem angestellten ähnlichen Arbeitsverhältnis, in dem ich keine fest geregelten Arbeitszeiten habe und so auch kein festes Gehalt beziehe. Ich schreibe keine Rechnungen an meinen Arbeitgeber, alles wird über die Lohnsteuerkarte abgerechnet und aufgrund von Tarifvertraglichen Vereinbarungen umd Regelungen die freien Mitarbeiter betreffend, zahlt der Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge und ich leiste die üblichen Sozialbeiträge, erhalte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, den den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und eben das erwähnte Urlaubsentgelt, gewährt für 24 Kalendertage, berechnet nach den Einkünften der letzten 12 Monate (davon 80 Prozent des erzielten Tageslohnes pro Tag), welches als sonstige Bezüge deklariert und zum Ende des Jahres ausbezahlt wurde.
Ich hoffe ich konnte meinen Status nun verständlicher machen.
Sehen Sie eine Chance, wie ich entweder das Urlaubsentgelt oder die 24 Urlaubstage geltend machen kann?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
von
DieKaffeKanne
am 19.03.2019, 14:12