Urlaubsberechnung Mutterschutz in Arbeitnehmerüberlassung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Urlaubsberechnung Mutterschutz in Arbeitnehmerüberlassung

Hallo Frau Bader, Ich bin derzeit in Arbeitnehmerüberlassung unbefristet angestellt und seit 3,5 Jahren beim gleichen Kunden im Ersatz. Ich kann leider die Berechnung meines Resturlaubes nicht nachvollziehen: - Kunden-Einsatz 2015: 8 Mt. x 2,5 = 20 AT - Mutterschutz 2015: 3 Mt. = 28 AT : 12 Mt. x 3 Mt. = 7 AT =Urlaubsanspruch 2015 = 27 AT ./. genommener Urlaub = 18 AT Verbleibender Urlaub = 9 AT Mein Mutterschutz beginnt jedoch erst 11.09., ET ist der 23.10. Daher verstehe ich die 8 Monate Kunden-Einsatz nicht und erst recht nicht die Berechnung des Mutterschutzes. Dieser beträgt doch 6 Wochen vorher und 8 Wochen nach Entbindung = 98 Tage bzw. 14 Wochen bzw. Etwas mehr als 3 Monate.!? Können Sie mir da helfen? Außerdem die Frage welcher Vertrag zu Grunde gelegt wird zur Berechnung? Arbeitnehmerüberlassung oder die Zusatzvereinbarung zum Kunden-Einsatz? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Viele Grüße Nicole

von blume1015 am 15.07.2015, 23:13



Antwort auf: Urlaubsberechnung Mutterschutz in Arbeitnehmerüberlassung

Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.07.2015



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